Viel Ärger an der „Mietwagenfront“
Jeder Unfallgeschädigte hat, solange er sein beschädigtes Fahrzeug nicht nutzen kann, Anspruch auf einen Mietwagen oder, nimmt er ein Mietfahrzeug nicht in Anspruch, auf eine Nutzungsausfallentschädigung, also ein Pauschale, deren Höhe von der Dauer des Ausfalles, der Art und des Alters seines Fahrzuges abhängt.
Während die Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung in der Regel unproblematisch ist, gibt es bei den anfallenden Mietwagenkosten immer wieder Ärger, will heißen, dass der Geschädigte zwischen die Fronten des Autovermieters, dessen Vertragspartner er ist, und dessen Kosten er bezahlen muss, einerseits und der Versicherung, die die Kosten als überhöht ansieht und sie nicht in voller Höhe bezahlen will, andererseits gerät.
Während die Versicherungen schon immer umfangreiche Einwendungen gegen die Schadensposition „Mietwagenkosten“ erhoben haben, die inzwischen weitestgehend ausdiskutiert sind, konzentriert man sich derzeit auf Einwendungen gegen die Höhe der vom Autovermieter geforderten Mietwagenpreise. Dies wird dadurch begünstigt, dass sich auch die Gerichte keinesfalls einig sind, was die Angemessenheit derartiger Kosten anbelangt. Es gibt die Fraktion der Anhänger des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ und jene des „Fraunhofer-Marktspiegels“. Beide als Schätzgrundlagen zur Verfügung stehende Zahlenwerke kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, wobei die Anwendung der Schwacke-Liste sicherlich für den Geschädigten günstiger ist. Keine Frage also, welche Schätzgrundlage die Versicherer lieber anwenden.
Zu allem Überfluss hat sich eine Drittmeinung gebildet, die sich, um die Wogen zu glätten, für einen Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke, scherzhaft kurz „Fracke“ genannt, ausspricht. Diese derzeit unglückliche Situation nutzen natürlich die Versicherer aus, wodurch der Unfallgeschädigte, der nun wirklich keinen zusätzlichen Ärger braucht, häufig in einen Streit über die Höhe der Mietwagenkosten verwickelt wird.
Unser Rat lautet also:
- Wenn Sie nicht unbedingt ein Mietfahrzeug benötigen, dann verzichten Sie darauf und machen Sie eine Nutzungsausfallpauschale geltend.
- Wenn Sie auf ein Mietfahrzeug angewiesen sind, dann lassen Sie es sich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung „vor die Tür stellen“. Die Versicherer haben Kooperationsabkommen mit einigen Autovermietern geschlossen, so dass es hier nicht zu Streitigkeiten über die Mietwagenkosten kommt und Sie gleichwohl unverzüglich ein Mietfahrzeug zur Verfügung haben. Mieten Sie nicht selbst ein Fahrzeug bei einem Autovermieter oder bei der Reparaturwerkstatt an. Das geht häufig – übrigens auch aus anderen hier nicht erwähnten rechtlichen Gesichtspunkten – schief.
Sollten Sie weiteren Rechtsrat benötigen, so zögern Sie nicht, mit unserer Kanzlei in Kontakt zu treten.