Viel Ärger an der „Miet­wa­gen­front“

Jeder Unfall­ge­schä­dig­te hat, solange er sein beschä­dig­tes Fahrzeug nicht nutzen kann, Anspruch auf einen Mietwagen oder, nimmt er ein Miet­fahr­zeug nicht in Anspruch, auf eine Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung, also ein Pauschale, deren Höhe von der Dauer des Ausfalles, der Art und des Alters seines Fahrzuges abhängt.

Während die Erstat­tung der Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung in der Regel unpro­ble­ma­tisch ist, gibt es bei den anfal­len­den Miet­wa­gen­kos­ten immer wieder Ärger, will heißen, dass der Geschä­dig­te zwischen die Fronten des Auto­ver­mie­ters, dessen Ver­trags­part­ner er ist, und dessen Kosten er bezahlen muss, einer­seits und der Ver­si­che­rung, die die Kosten als überhöht ansieht und sie nicht in voller Höhe bezahlen will, ande­rer­seits gerät.

Während die Ver­si­che­run­gen schon immer umfang­rei­che Ein­wen­dun­gen gegen die Scha­dens­po­si­ti­on „Miet­wa­gen­kos­ten“ erhoben haben, die inzwi­schen wei­test­ge­hend aus­dis­ku­tiert sind, kon­zen­triert man sich derzeit auf Ein­wen­dun­gen gegen die Höhe der vom Auto­ver­mie­ter gefor­der­ten Miet­wa­gen­prei­se. Dies wird dadurch begüns­tigt, dass sich auch die Gerichte kei­nes­falls einig sind, was die Ange­mes­sen­heit der­ar­ti­ger Kosten anbelangt. Es gibt die Fraktion der Anhänger des „Schwacke-Auto­miet­preis­spie­gels“ und jene des „Fraun­ho­fer-Markt­spie­gels“. Beide als Schätz­grund­la­gen zur Verfügung stehende Zah­len­wer­ke kommen zu unter­schied­li­chen Ergeb­nis­sen, wobei die Anwendung der Schwacke-Liste sicher­lich für den Geschä­dig­ten günstiger ist. Keine Frage also, welche Schätz­grund­la­ge die Ver­si­che­rer lieber anwenden.

Zu allem Überfluss hat sich eine Dritt­mei­nung gebildet, die sich, um die Wogen zu glätten, für einen Mit­tel­wert zwischen Fraun­ho­fer und Schwacke, scherz­haft kurz „Fracke“ genannt, aus­spricht. Diese derzeit unglück­li­che Situation nutzen natürlich die Ver­si­che­rer aus, wodurch der Unfall­ge­schä­dig­te, der nun wirklich keinen zusätz­li­chen Ärger braucht, häufig in einen Streit über die Höhe der Miet­wa­gen­kos­ten ver­wi­ckelt wird.

Unser Rat lautet also:

  • Wenn Sie nicht unbedingt ein Miet­fahr­zeug benötigen, dann ver­zich­ten Sie darauf und machen Sie eine Nut­zungs­aus­fall­pau­scha­le geltend.
  • Wenn Sie auf ein Miet­fahr­zeug ange­wie­sen sind, dann lassen Sie es sich von der geg­ne­ri­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung „vor die Tür stellen“. Die Ver­si­che­rer haben Koope­ra­ti­ons­ab­kom­men mit einigen Auto­ver­mie­tern geschlos­sen, so dass es hier nicht zu Strei­tig­kei­ten über die Miet­wa­gen­kos­ten kommt und Sie gleich­wohl unver­züg­lich ein Miet­fahr­zeug zur Verfügung haben. Mieten Sie nicht selbst ein Fahrzeug bei einem Auto­ver­mie­ter oder bei der Repa­ra­tur­werk­statt an. Das geht häufig – übrigens auch aus anderen hier nicht erwähnten recht­li­chen Gesichts­punk­ten – schief.

Sollten Sie weiteren Rechtsrat benötigen, so zögern Sie nicht, mit unserer Kanzlei in Kontakt zu treten.