Arbeits­recht

Die Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München arbeitet intensiv auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

 

Die Tätigkeit umfaßt alle Rechts­fra­gen rund um das Arbeits­ver­hält­nis. Wir vertreten in erster Linie Arbeit­neh­mer, für die arbeits­recht­li­che Probleme nicht selten von exis­ten­ti­el­ler Bedeutung sind. In diesem Zusam­men­hang sind wir sowohl beratend, als auch außer­ge­richt­lich und gericht­lich tätig. Wir vertreten unsere Mandanten bun­des­weit, das heißt vor allen Arbeits­ge­rich­ten, dem Lan­des­ar­beits­ge­richt sowie dem Bundesarbeitsgericht.

Das Arbeits­recht ist ein sehr komplexes Rechts­ge­biet. Die arbeits­recht­li­chen Rege­lun­gen finden sich in einer großen Zahl von Gesetzen, Tarif­ver­trä­gen, Betriebs­ver­ein­ba­run­gen und natürlich in dem indi­vi­du­el­len Arbeits­ver­trag, der einem Arbeits­ver­hält­nis zugrunde liegt. Zu berück­sich­ti­gen ist aller­dings auch das – häufig lokal gefärbte – „Rich­ter­recht“, das heißt die Spruch­pra­xis der lokalen Arbeitsgerichte.

Es ist nahe­lie­gend, daß der juris­ti­sche Laie in aller Regel von der Vielzahl der Bestim­mun­gen über­for­dert ist, weshalb wir raten, die Hilfe eines qua­li­fi­zier­ten Arbeits­recht­lers in Anspruch zu nehmen.

Bereits bei der Begrün­dung des Arbeits­ver­hält­nis­ses sind wir auf Wunsch beratend und gestal­tend tätig, das heißt wir prüfen den Arbeits­ver­trag und machen Änderungs- und Gestal­tungs­vor­schlä­ge (Ver­trags­ge­stal­tung).

Ein Arbeits­ver­trag kann grund­sätz­lich formfrei geschlos­sen werden. Wir empfehlen aller­dings, um spätere Strei­tig­kei­ten zu vermeiden, die Schrift­form. Im Arbeits­ver­trag werden ins­be­son­de­re die zu erbrin­gen­de Tätigkeit, das hierfür zu zahlende Entgelt (Gehalt, Lohn), die Arbeits­zeit, Urlaubs­an­sprü­che, Urlaubs­geld, Weih­nachts­geld, bei­der­sei­ti­ge Kün­di­gungs­fris­ten, Zeug­nis­an­sprü­che, etc., aber auch der Status des Arbeit­neh­mers (Ange­stell­ter, leitender Ange­stell­ter, Aus­hilfs­be­schäf­tig­ter, gering­fü­gig Beschäf­tig­ter, etc.) geregelt.

Natürlich kommt es nicht selten zu Störungen des Arbeits­ver­hält­nis­ses, sowohl auf Arbeit­ge­ber­sei­te, wie auf Seiten des Arbeit­neh­mers. Ist dies der Fall, so sollte früh­zei­tig anwalt­li­che Hilfe in Anspruch genommen werden, um die Fronten zu klären und lang­fris­ti­ge Irri­ta­tio­nen zu vermeiden, die nicht selten zu einer Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses durch Kündigung oder Auf­he­bungs­ver­trag führen.

Als solche Strei­tig­kei­ten im laufenden Arbeits­ver­hält­nis sind etwa unter­las­se­ne oder ver­spä­te­te Lohn- und Gehalts­zah­lun­gen, Strei­tig­kei­ten über die Arbeits­zeit, Über­stun­den und deren Vergütung, Strei­tig­kei­ten über Urlaubs­ge­wäh­rung, Urlaubs­geld, Urlaubs­ab­gel­tung, Ver­set­zun­gen, Arbeit­neh­mer­er­fin­dun­gen, Mut­ter­schutz, Eltern­zeit, Teilzeit oder Alters­teil­zeit, Mobbing, etc. denkbar.

Die Regelung der­ar­ti­ger Probleme sollte einem qua­li­fi­zier­ten Rechts­an­walt ange­tra­gen werden, da zum einen, je nach Ein­zel­fall, Fristen zu wahren sind, nach deren Ablauf Arbeit­neh­mer­an­sprü­che verjähren und es natürlich darum geht, sofern möglich und gewünscht, das Arbeits­ver­hält­nis insgesamt „zu retten“.

Natürlich kommt es auch auf Arbeit­neh­mer­sei­te nicht selten zu Ver­feh­lun­gen, die Anlaß zu Strei­tig­kei­ten und im schlimms­ten Fall zu einer Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses führen. Zu denken wäre bei­spiels­wei­se an man­gel­haf­te Arbeits­leis­tung, straf­recht­lich relevante Ver­feh­lun­gen, unent­schul­dig­te Fehl­zei­ten, unan­ge­mes­se­nes Verhalten gegenüber dem Arbeit­ge­ber und anderen Mit­ar­bei­tern (Stichwort: Mobbing), etc.

Sofern das Fehl­ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers nicht eine sofortige, das heißt außer­or­dent­li­che Kündigung des Arbeits­ver­hält­nis­ses erfor­der­lich macht, wird der Arbeit­ge­ber zunächst eine soge­nann­te Abmahnung aus­spre­chen. Sie hat eine Rüge- und Warn­funk­ti­on, bezeich­net das Fehl­ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers exakt und fordert ihn zu künftig ver­trags­ge­rech­tem Verhalten auf. Die Abmahnung sollte aus Beweis­grün­den schrift­lich und in zeit­li­cher Nähe zum gerügten Verstoß erfolgen. In aller Regel wird für den Fall des wie­der­hol­ten Verstoßes eine Kündigung des Arbeits­ver­hält­nis­ses angedroht. Die Abmahnung findet Eingang in die Personalakte.

Wir empfehlen, da die Abmahnung eine „Vorstufe“ zur Kündigung ist, dringend, gegen eine unbe­rech­tig­te Abmahnung mit anwalt­li­cher Hilfe vor­zu­ge­hen und ihre Ent­fer­nung aus der Per­so­nal­ak­te durchzusetzen.

Die meisten Mandanten unserer Kanzlei suchen uns in einem Zeitpunkt auf, in welchem sie einen Auf­he­bungs­ver­trag, eine Kündigung oder eine Ände­rungs­kün­di­gung vorliegen haben.

Durch einen soge­nann­ten Auf­he­bungs­ver­trag kann das Arbeits­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich beendet werden. Ein Auf­he­bungs­ver­trag sollte vor seinem Abschluß unbedingt von einem qua­li­fi­zier­ten Rechts­an­walt geprüft und ggf. ver­han­delt werden. Durch seinen Abschluß kann ein Kün­di­gungs­schutz­pro­zeß vermieden werden, der für beide Parteien mit einigen Unwäg­bar­kei­ten verbunden ist. Im Rahmen ein­ver­nehm­li­cher Ver­hand­lun­gen gelingt es häufig, für den Arbeit­neh­mer wirt­schaft­li­che Vorteile (Stichwort: Abfindung) und per­sön­li­che Vorteile (früh­zei­ti­ge Frei­stel­lung, positives qua­li­fi­zier­tes Zeugnis, etc.) auszuhandeln.

Natürlich kann der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ver­hält­nis auch kündigen. Eine Arbeit­ge­ber­kün­di­gung unter­liegt aller­dings wegen der exis­ten­ti­el­len Bedeutung für den Arbeit­neh­mer strengs­ten Form­vor­schrif­ten und ist auch nur unter gewissen arbeits­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zulässig.

In jedem Fall empfehlen wir, bei Erhalt einer arbeits­recht­li­chen Kündigung schnellst­mög­lich Ihren Rechts­an­walt auf­zu­su­chen, um die Recht­mä­ßig­keit der Kündigung über­prü­fen zu lassen und ggf. Gegen­maß­nah­men ein­zu­lei­ten. Sofern die Vor­aus­set­zun­gen hierfür gegeben sind, kann zum Beispiel eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erhoben werden, was spä­tes­tens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schrift­li­chen Kündigung zum zustän­di­gen Arbeits­ge­richt zu erfolgen hat. Selbst wenn letztlich das Arbeits­ver­hält­nis durch Urteil aufgelöst wird, so gelingt es häufig, im Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren eine ange­mes­se­ne Abfindung für den Arbeit­neh­mer zu erstrei­ten. Natürlich kann der Rechts­an­walt, ohne die 3-Wochen-Frist aus dem Blick zu verlieren, über einen beide Parteien befrie­di­gen­den Auf­he­bungs­ver­trag verhandeln.

In jedem Fall ist aber bei Vorliegen einer Kündigung unver­züg­li­ches Handeln angesagt.

Unter­schie­den werden die außer­or­dent­li­che Kündigung, welche ohne Ein­hal­tung der gesetz­li­chen oder ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kün­di­gungs­frist erfolgt. Sie ist nur unter sehr engen Vor­aus­set­zun­gen möglich und wirksam. Daneben gibt es die ordent­li­che Kündigung unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­fris­ten. Die soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung hat das Ziel, das bestehen­de Arbeits­ver­hält­nis zu beenden, enthält aller­dings gleich­zei­tig das Angebot, das Arbeits­ver­hält­nis zu geän­der­ten Bedin­gun­gen fort­zu­set­zen. Letztlich geht es also um das Ziel der ein­sei­ti­gen Abän­de­rung der bestehen­den arbeits­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung durch den Arbeit­ge­ber. Selbst­ver­ständ­lich ist die Ände­rungs­kün­di­gung zustim­mungs­pflich­tig. Sie unter­liegt den gleichen Vor­aus­set­zun­gen wie eine ordent­li­che Kündigung.

Aus dem Blick­win­kel des Kün­di­gungs­grun­des wird die per­so­nen­be­ding­te Kündigung (zum Beispiel wegen Krankheit), die ver­hal­tens­be­ding­te Kündigung (wegen eines Fehl­ver­hal­tens des Arbeit­neh­mers) und die betriebs­be­ding­te Kündigung, welche aus drin­gen­den betrieb­li­chen Erfor­der­nis­sen erfolgt (zum Beispiel Auf­trags­man­gel) unterschieden.

In vielen Fällen kann aufgrund von Form­feh­lern oder mangels aus­rei­chen­der Kün­di­gungs­grün­de gegen eine Arbeit­ge­ber­kün­di­gung wir­kungs­voll vor­ge­gan­gen werden. Zögern Sie also nicht, in diesem Zusam­men­hang anwalt­li­che Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Häufig kommt es bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zur Zahlung einer Abfindung. Dies in aller Regel nicht, weil der Arbeit­neh­mer hierauf etwa einen Anspruch hätte, sondern weil der Arbeit­ge­ber einen für ihn uner­freu­li­chen und gege­be­nen­falls kos­ten­in­ten­si­ven Rechts­streit vermeiden will. Unter dem Druck einer ein­ge­reich­ten Kün­di­gungs­schutz­kla­ge wird daher nicht selten eine außer­ge­richt­li­che Einigung nicht nur über die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses, sondern auch über eine ange­mes­se­ne Abfindung erreicht.

Ebenfalls im Zusam­men­hang mit der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses stehen häufig Zeug­nis­strei­tig­kei­ten, bei welchen wir selbst­ver­ständ­lich ebenfalls gerne behilf­lich sind. Die Bedeutung eines arbeits­recht­li­chen Zeug­nis­ses sollte kei­nes­falls unter­schätzt werden. Häufig ist es für den nach­fol­gen­den Arbeit­ge­ber ein aus­schlag­ge­ben­der Gesichts­punkt für die Ein­stel­lung eines Arbeitnehmers.

In aller Regel hat der Arbeit­neh­mer Anspruch auf ein soge­nann­tes qua­li­fi­zier­tes Zeugnis, welches die voll­stän­di­ge Bezeich­nung des Arbeit­ge­bers, das Datum des Zeug­nis­ses, den Namen und Vornamen, das Geburts­da­tum und den Geburts­ort des Arbeit­neh­mers, die Dauer des Arbeits­ver­hält­nis­ses, eine genaue Beschrei­bung der Tätigkeit des Arbeit­neh­mers und eine Bewertung der Leistung und der Führung des Arbeit­neh­mers enthalten muß. Die Gründe für die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses dürfen nur auf Wunsch des Arbeit­neh­mers in das Zeugnis auf­ge­nom­men werden.

Meistens entzünden sich die Strei­tig­kei­ten über das Zeugnis an der Bewertung der Leis­tun­gen und der Führung des Arbeit­neh­mers. Es hat sich hier eine regel­rech­te „Zeug­nis­spra­che“ ent­wi­ckelt, im Rahmen derer durch die Ver­wen­dung von auf den ersten Blick positiven For­mu­lie­run­gen gleich­wohl ein negativer Hinweis über­mit­telt werden kann.

Aufgrund dieser Zusam­men­hän­ge ist es ratsam, einen Arbeits­recht­ler mit der Über­prü­fung eines Zeug­nis­ses und dessen Bewertung zu beauftragen.

Der Anspruch auf die Erteilung eines qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis­ses kann vor dem Arbeits­ge­richt ein­ge­klagt werden, wenn sich der Arbeit­ge­ber hier ver­wei­gern sollte. Es kann auch auf Zeug­nis­be­rich­ti­gung geklagt werden. Dies sollte aller­dings im nahen zeit­li­chen Zusam­men­hang mit der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses der Fall sein. Zwar verjähren Ansprüche auf Zeug­nis­er­tei­lung erst nach Ablauf von drei Jahren. Aller­dings kann der Anspruch vor Eintritt der Ver­jäh­rung bereits dadurch verwirken, daß der Arbeit­neh­mer erst nach ganz erheb­li­chem Zeit­ab­lauf ein Zeugnis fordert und hierdurch beim Arbeit­ge­ber den Eindruck erweckt, er wolle auf ein qua­li­fi­zier­tes Zeugnis verzichten.

Abschlie­ßend noch ein Wort zu den Kosten in arbeits­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten: Die Rechts­an­walts­kos­ten für die außer­ge­richt­li­che Beratung und Ver­tre­tung muß der Mandant tragen. Bei arbeits­ge­richt­li­chen Strei­tig­kei­ten bis zum Abschluß der ersten Instanz besteht die Beson­der­heit, daß jede Partei ihre Rechts­an­walts­kos­ten selbst zu tragen hat. Dies gilt aus­drück­lich auch dann, wenn eine Partei mit ihrem Anspruch voll­stän­dig obsiegt. Erst in den Strei­tig­kei­ten vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt, bezie­hungs­wei­se vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt, gilt die übliche Kos­ten­re­ge­lung, wonach der Unter­le­ge­ne die Kosten des Ver­fah­rens zu tragen hat.

Sollten Sie über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung verfügen, so sind wir selbst­ver­ständ­lich gerne bereit – für Sie kos­ten­frei – dort eine Deckungs­zu­sa­ge zu erholen und die anfal­len­den Kosten ebenfalls dort zur Abrech­nung zu bringen.

Anna Grimm - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechts­an­wäl­tin Grimm trägt den Titel einer Fach­an­wäl­tin für Arbeits­recht. Sie arbeitet mit breitem Fach­wis­sen und großem Enga­ge­ment spe­zia­li­siert auf diesem Rechtsgebiet.