Ver­trags­recht

Wir alle schließen täglich, häufig ohne es zu rea­li­sie­ren, zahl­rei­che Verträge. Sie regeln unser Zusam­men­le­ben. Die Parteien eines Vertrages ver­spre­chen einander, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Nicht immer gelingt eine rei­bungs­lo­se Abwick­lung dieser Ver­spre­chen. So kann es zu Miß­ver­ständ­nis­sen über den Inhalt eines Vertrages kommen. Ein Ver­trag­schlie­ßen­der (Ver­trags­par­tei) kann z. B. die andere Partei über das Ver­ein­bar­te täuschen. Es besteht die Mög­lich­keit, daß eine Ver­trags­par­tei aus gesetz­li­chen Gründen einen Vertrag gar nicht schließen darf oder etwa nicht in der Lage ist, das Ver­spro­che­ne ein­zu­hal­ten. Es können unvor­her­seh­ba­re Ereig­nis­se eintreten, die die Leis­tungs­er­brin­gung ver­hin­dern oder den Vertrag für die Parteien gegen­stands­los machen.

Verträge können durch schlüs­si­ges Handeln (Ein­stei­gen in die U-Bahn), fern­münd­lich, mündlich, schrift­lich und notariell geschlos­sen werden. Für einige Ver­trags­ty­pen bestehen besondere Form­vor­schrif­ten. Der Grundsatz ist aller­dings die Form­frei­heit.

Es besteht Ver­trags­frei­heit, das bedeutet, jeder kann innerhalb eines gegebenen recht­li­chen Rahmens seine Inter­es­sen durch Ver­trags­schlüs­se frei verfolgen. Es ist ihm frei­ge­stellt, ob und mit wem er zu welchen Bedin­gun­gen ein Ver­trags­ver­hält­nis eingehen will. Die Ver­trags­frei­heit ist lediglich durch gesetz­li­che Verbote beschränkt, etwa im Falle der Sit­ten­wid­rig­keit.

Grund­sätz­lich treten die Wirkungen des Vertrages nur zwischen den Ver­trags­par­tei­en („inter partes“) ein. Unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen kann ver­ein­bart werden, daß ein Dritter, der nicht Partei ist, Rechte gegen eine Ver­trags­par­tei erwirbt, so z. B. beim Vertrag zugunsten Dritter oder dem Vertrag mit Schutz­wir­kung zugunsten Dritter. Einen Vertrag zu Lasten Dritter gibt es nicht.

Besondere Bedeutung haben von einer Partei vor­for­mu­lier­te Ver­trags­ver­ein­ba­run­gen, soge­nann­te All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen, die Ver­trags­ge­gen­stand werden und deren Wirk­sam­keit im Ein­zel­fall dringend zu über­prü­fen ist, da an sie besondere gesetz­li­che Anfor­de­run­gen gestellt werden.

Es liegt in der Natur der Sache, daß über diese Zusam­men­hän­ge häufig gestrit­ten wird, weshalb die Rechts­an­wäl­te der Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München intensiv auf dem Gebiet des Ver­trags­rechts tätig sind.

Idea­ler­wei­se wirkt der Rechts­an­walt bereits bei den Ver­trags­ver­hand­lun­genmit bzw. übernimmt die Ver­trags­ge­stal­tung (Ver­trags­ent­wurf). Dies kann aller­dings nur bei anspruchs­vol­len Sach­ver­hal­ten mit einiger Tragweite der Fall sein.

Haben die Parteien bereits einen Vertrag geschlos­sen, so wird es um die Über­prü­fung des Ver­trags­in­hal­tes gehen. Schließ­lich können Strei­tig­kei­ten über den Ver­trags­in­halt, dessen recht­li­che Wirkungen und die Ein­hal­tung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen, letztlich also die Durch­set­zung und Abwehr ver­trag­li­cher Ansprüche, in Betracht kommen.

Häufig geht es auch um die Pro­ble­ma­tik, daß sich eine Partei von dem geschlos­se­nen Vertrag, etwa durch Kündigung, Anfech­tung, Rücktritt, Widerruf, etc. lösen will.

Nicht selten ist es auch der Fall, daß ein Vertrag mangels Ein­hal­tens der Form­vor­schrif­ten oder wegen Sit­ten­wid­rig­keit unwirksam ist.

Wir befassen uns in der Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München mit nahezu allen Ver­trags­ty­pen und hieraus resul­tie­ren­den Problemen und Strei­tig­kei­ten. Bei­spiel­haft seien folgende Ver­trags­ar­ten genannt:

Kauf­ver­trä­ge, Schen­kungs­ver­trä­ge, Miet- und Pacht­ver­trä­ge, Leih­ver­trä­ge, Dar­le­hens­ver­trä­ge, Dienst- und Arbeits­ver­trä­ge, Werk­ver­trä­ge, Mak­ler­ver­trä­ge, Lea­sing­ver­trä­ge, Fran­chise­ver­trä­ge, Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge, Part­ner­ver­mitt­lungs­ver­trä­ge.

Das Ver­trags­recht ist außer­or­dent­lich komplex und juris­tisch sehr anspruchs­voll, die sich erge­ben­den recht­li­chen und tat­säch­li­chen Probleme viel­fäl­tig, sodaß wir raten, mit allen diesen Rechts­be­reich betref­fen­den Fragen einen qua­li­fi­zier­ten Ver­trags­recht­ler zu befassen. Die Rechts­an­wäl­te der Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München stehen Ihnen bun­des­weit für die Beratung, Ver­tre­tung und notfalls gericht­li­che Durch­set­zung Ihrer ver­trag­li­chen Ansprüche sehr gerne zur Verfügung.

Sofern eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung ein­tritts­pflich­tig ist, über­neh­men wir – für Sie kos­ten­frei – die voll­stän­di­ge Abwick­lung und Abrech­nung mit dieser.

Monika Daschner - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechts­an­wäl­tin Daschner verfügt über eine lang­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung und bear­bei­tet den Bereich des Vertragsrechts.

Hans R. Suckert - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Herr Rechts­an­walt Suckert bear­bei­tet über nunmehr einen Zeitraum von drei Jahr­zehn­ten schwer­punkt­mä­ßig das Gebiet des Scha­den­er­satz­rechts, des Ver­kehrs­rechts, sowie des Ver­si­che­rungs­rechts. Er ist Mitglied in der Arbeits­ge­mein­schaft für Ver­kehrs­recht sowie in der Arbeits­ge­mein­schaft für Ver­si­che­rungs­recht im Deutschen Anwaltsverein.