Ver­kehrs­un­fall­recht

Die Regu­lie­rung von Ver­kehrs­un­fäl­len stellt seit jeher einen Schwer­punkt der anwalt­li­chen Tätigkeit der Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München dar.

Warum brauchen Sie uns?“

Es ist unbedingt erfor­der­lich, sich unmit­tel­bar nach einem Ver­kehrs­un­fall – und sei die Haftung dem Anschein auch noch so klar – an einen erfah­re­nen Ver­kehrs­an­walt zu wenden.

Sie stehen als Anspruch­stel­ler einer „mit allen Wassern gewa­sche­nen“ Haft­pflicht­ver­si­che­rung gegenüber, die natürlich das ver­ständ­li­che Interesse hat, ihre Scha­den­er­satz­leis­tun­gen so gering wie möglich zu halten. Es hat sich leider zum Teil zwi­schen­zeit­lich ein aggres­si­ves Unfall­scha­dens­ma­nage­ment der Ver­si­che­run­gen etabliert, mit welchem versucht wird, Fachleute, wie Rechts­an­wäl­te, freie Sach­ver­stän­di­ge, etc., die das Regu­lie­rungs­ver­hal­ten der Ver­si­che­run­gen über­wa­chen können, außen vor zu halten. Ferner wird versucht, Sie dazu zu ver­an­las­sen, das beschä­dig­te Fahrzeug in einer Koope­ra­ti­ons­werk­statt der Ver­si­che­rung repa­rie­ren zu lassen, während Sie im Repa­ra­tur­fall selbst­ver­ständ­lich die freie Werk­statt­wahl haben.

Also: Lassen Sie sich nicht auf das Scha­den­ma­nage­ment der geg­ne­ri­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung ohne anwalt­li­che Ver­tre­tung ein. Auch dann nicht, wenn Sie von dieser angerufen werden, oder gar womöglich direkt von der Not­ruf­säu­le oder vom Zen­tral­ruf der Auto­ver­si­che­rer, etc. mit dieser verbunden werden sollen. Wir raten Ihnen, sich unmit­tel­bar nach dem Unfall an Ihren Ver­kehrs­an­walt zu wenden, der Ihre berech­tig­ten Scha­den­er­satz­an­sprü­che durch­set­zen wird.

Bange Vorfrage: Was kosten wir?“

Selbst­ver­ständ­lich will auch der Rechts­an­walt für seine qua­li­fi­zier­te Dienst­leis­tung honoriert werden.

Aber: Bei einem unver­schul­de­ten Unfall kostet Sie Ihr Ver­kehrs­an­walt gar nichts, weil dessen Kosten von der geg­ne­ri­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung zu über­neh­men sind. Sollte die Haf­tungs­fra­ge nicht ganz klar sein, so sind unsere Kosten von der Ver­si­che­rung anteilig, das heißt ent­spre­chend des Mit­ver­schul­dens der Unfall­par­tei­en, zu über­neh­men. Verfügen Sie darüber hinaus über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung, so gibt es für Sie überhaupt kein Problem mehr, weil diese die ver­blei­ben­den Kosten, welche von der geg­ne­ri­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht über­nom­men werden, begleicht. Um alle diese Fragen kümmern wir uns selbst­ver­ständ­lich, ohne Sie hiermit zu behelligen.

Also: Die Kos­ten­fra­ge ist sicher­lich kein Grund, auf die Ein­schal­tung eines Ver­kehrs­an­walts zu verzichten. 

Was können wir für Sie tun?“

Wir können Ihre Scha­den­er­satz­an­sprü­che zügig und voll­stän­dig durchsetzen.

Wir stellen, sofern noch nicht bekannt, anhand des geg­ne­ri­schen Kenn­zei­chens die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Fahr­zeu­ges fest und klären die Haf­tungs­fra­ge objektiv. Wir bean­tra­gen Akten­ein­sicht, falls der Unfall poli­zei­lich auf­ge­nom­men oder regis­triert wurde, benennen zur Verfügung stehende Zeugen, etc.

Sobald klar ist, wer in welchem Umfang haftet, wird die Scha­den­hö­he fest­ge­stellt. Vorab haben wir Sie dazu beraten, ob es sinnvoll ist, ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten bei einem öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen, den wir Ihnen gerne empfehlen, fertigen zu lassen oder ob gege­be­nen­falls auch ein Kos­ten­vor­anschlag zur Scha­dens­be­zif­fe­rung ausreicht.

Neben dem reinen Fahr­zeug­scha­den fordern wir für Sie einen etwaigen mer­kan­ti­len Min­der­wert („Wert­min­de­rung“), den Ihr Fahrzeug durch den Unfall erlitten hat. Wir machen die Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten und Ihre Unkosten für Sie geltend und fordern, sofern Ihr Fahrzeug repariert wurde, eine Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung oder aber die Ihnen ent­stan­de­nen Miet­wa­gen­kos­ten für den Zeitraum des repa­ra­tur­be­ding­ten Ausfalles des Fahrzeuges.

Sollten Sie einen wirt­schaft­li­chen Total­scha­den erlitten haben, so prüfen wir zunächst, ob nicht doch eine Reparatur möglich ist und die hierbei ent­ste­hen­den Kosten von der geg­ne­ri­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung über­nom­men werden müssten. Sollte dies nicht der Fall sein, machen wir für Sie den Fahr­zeug­scha­den als wirt­schaft­li­chen Total­scha­den geltend, fordern die An- und Abmel­de­kos­ten, wiederum eine Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung oder Miet­wa­gen­kos­ten.

Selbst­ver­ständ­lich handelt es sich hierbei lediglich um einen Überblick über unsere Arbeits­wei­se. Es gibt darüber hinaus viele, zum Teil streitige, Ein­zel­fra­gen, welche geklärt werden müssen und hier nicht im Einzelnen dar­ge­stellt werden können. Bei­spiel­haft erwähnen wir Strei­tig­kei­ten über Brutto-/Net­to­re­pa­ra­tur­kos­ten, Stun­den­ver­rech­nungs­sät­ze mar­ken­ge­bun­de­ner und freier Werk­stät­ten, Unfall­ersatz­ta­ri­fe, UPE-Auf­schlä­ge, Ver­brin­gungs­kos­ten, etc.

Sollten Sie bei dem Ver­kehrs­un­fall verletzt worden sein, so machen wir Ihren Personen- und Per­so­nen­fol­ge­scha­den bei der geg­ne­ri­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung geltend, als da (bei­spiel­haft, nicht voll­stän­dig!) sind: Schmer­zens­geld, Haus­halts­füh­rungs­scha­den, Arzt- und Medi­ka­men­ten­kos­ten, Fahrt­kos­ten, Ver­dienst­ent­gang, Ren­ten­an­sprü­che, etc.

Falls ein Dauer- oder Spät­scha­den zu befürch­ten ist, schützen wir Sie gegen die Ver­jäh­rung Ihrer Ansprüche.

Und sollte dies alles nicht außer­ge­richt­lich und ein­ver­nehm­lich mit der geg­ne­ri­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung zu regeln sein, so zögern wir nicht, Ihre Ansprüche – auch bun­des­weit (!) – gericht­lich geltend zu machen und durch­zu­set­zen. Dies ist leider aufgrund des immer restrik­ti­ve­ren Regu­lie­rungs­ver­hal­tens der Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen immer häufiger erforderlich.

Ärger mit der eigenen Versicherung?“

Auch in diesen Fällen steht Ihnen die Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München zur Seite.

Wir befassen uns mit allen ver­si­che­rungs­recht­li­chen Fragen rund um die Kraft­fahrt­ver­si­che­rung, ver­glei­che auch unseren Tätig­keits­be­reich Ver­si­che­rungs­recht.

Die recht­li­chen Probleme, welche im Zusam­men­hang mit der Kraft­fahrt­ver­si­che­rung auftreten können, sind viel­fäl­tig. Es geht um die Kraft­fahrt­haft­pflicht­ver­si­che­rung, die Teil­kas­ko­ver­si­che­rung sowie um die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung und schließ­lich um die Kraft­fahrt­un­fall­ver­si­che­rung. Hier wird häufig um ver­trags­recht­li­che Fragen (Zustan­de­kom­men des Vertrages, dessen Dauer und Inhalt, Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen der Ver­si­che­rung, aber auch des Ver­si­che­rungs­neh­mers, etc.) gestrit­ten. Hat sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht optimal verhalten, so kann der Ver­si­che­rungs­schutz ganz oder teilweise entfallen (Stichwort: ver­spä­te­te Prä­mi­en­zah­lung, grobe Fahr­läs­sig­keit, Oblie­gen­heits­ver­let­zung, etc.).

Auch Regresse (Gel­tend­ma­chung von Rück­for­de­rungs­an­sprü­chen gegenüber dem Ver­si­che­rungs­neh­mer, dem Fahrer des ver­si­cher­ten Fahr­zeu­ges oder auch gegenüber Dritten) sind ein häufiger Anlass für juris­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zun­gen, die wir für Sie gerne führen.

In diesem Zusam­men­hang empfehlen wir dringend, bereits bei sich ent­zün­den­den Strei­tig­kei­ten mit dem Ver­si­che­rer umgehend unsere anwalt­li­che Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es sind bei teil­wei­ser oder voll­stän­di­ger Leis­tungs­ver­wei­ge­rung des Ver­si­che­rers Kla­ge­fris­ten zu beachten, deren Ver­säum­nis allein den Ver­si­che­rungs­schutz entfallen lässt. Der juris­ti­sche Laie ist mit dieser sehr viel­schich­ti­gen Materie schlicht über­for­dert, während die Ver­si­che­rung selbst­ver­ständ­lich ihre Rechte und Mög­lich­kei­ten kennt.

Die Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Bitte zögern Sie nicht, mit uns in Kontakt zu treten und werfen Sie gerne einen Blick auf die

Beur­tei­lung unserer Tätigkeit durch unsere Mandanten.

Hans R. Suckert - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Herr Rechts­an­walt Suckert arbeitet spe­zia­li­siert auf dem Gebiet des Ver­kehrs­rechts. Er ist Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Ver­kehrs­recht im Deutschen Anwaltsverein.

Monika Daschner - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechts­an­wäl­tin Daschner ist Fach­an­wäl­tin für Ver­kehrs­recht und verfügt auf diesem Rechts­ge­biet über eine lang­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung. Sie bear­bei­tet ins­be­son­de­re kom­pli­zier­te Personen- und Sachgroßschäden.