Scha­den­er­satz­recht

Die Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München, befaßt sich sehr intensiv mit dem Gebiet des Schadenersatzrechtes.

Hier geht es darum, dem­je­ni­gen, der durch ein Handeln oder Unter­las­sen eines anderen einen Schaden erlitten hat, zum Ausgleich dieses Schadens zu verhelfen. Ande­rer­seits werden wir auch nicht selten damit beauf­tragt, zu Unrecht erhobene Scha­den­er­satz­an­sprü­che ganz oder teilweise abzuwehren.

Wir unter­schei­den grund­sätz­lich zwischen gesetz­li­chen und ver­trag­li­chen Schadenersatzansprüchen.

Die gesetz­li­chen Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind ins­be­son­de­re im Delikts­recht des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) geregelt. Wer schuld­haft das Leben, den Körper, die Gesund­heit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen wider­recht­lich verletzt, ist ihm zum Ersatz des daraus ent­ste­hen­den Schadens ver­pflich­tet. Gleiches gilt für den­je­ni­gen, der gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt.

Die von uns am häu­figs­ten zu bear­bei­ten­den gesetz­li­chen Scha­den­er­satz­an­sprü­che resul­tie­ren aus Delikten, wie etwa fahr­läs­si­ger Tötung und fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung (etwa im Zusam­men­hang mit Ver­kehrs­un­fäl­len oder aus Ver­let­zung von Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten, zum Beispiel Verstößen gegen die Räum- und Streu­pflicht oder Sach­be­schä­di­gung. Nicht selten geht es auch um Arzt­haf­tungs­fäl­le (zum Beispiel wegen eines ärzt­li­chen Kunst­feh­lers, etc.).

Unter ver­trag­li­chen Scha­den­er­satz­an­sprü­chen versteht man solche, die durch den Verstoß gegen ver­trag­lich über­nom­me­ne Pflichten entstehen (vgl. Ver­trags­recht). Wird gegen Pflichten, bei­spiels­wei­se aus einem Kauf­ver­trag, Miet­ver­trag, Dienst­ver­trag, Werk­ver­trag, Arbeits­ver­trag etc. verstoßen, so ist der hierdurch ent­stan­de­ne Schaden (zum Beispiel Ver­zugs­zin­sen, Ersatz­be­schaf­fungs­kos­ten, etc.) zu ersetzen. Auch aus der Ver­let­zung von ver­trag­li­chen Neben­pflich­ten, etwa Auf­klä­rungs­pflich­ten, Schutz­pflich­ten, etc. können Scha­den­er­satz­an­sprü­che resultieren.

Grund­sätz­lich kommt eine Scha­den­er­satz­ver­pflich­tung nur bei schuld­haft, also vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig her­bei­ge­führ­ten Schäden in Betracht. Vorsatz ent­spricht einer absicht­li­chen Her­bei­füh­rung des Schadens, Fahr­läs­sig­keit einer Ver­ur­sa­chung durch Außer­acht­las­sung der im Verkehr erfor­der­li­chen Sorgfalt.

Völlig gleich­gül­tig ist es, ob der Schaden durch ein Tun, also ein aktives Handeln (zum Beispiel Auto­fah­ren) oder ein Unter­las­sen (etwa der Räum- und Streu­pflicht), ver­ur­sacht wird.

Eine Ausnahme von der soge­nann­ten Ver­schul­dens­haf­tung stellt die Gefähr­dungs­haf­tung dar. Es wird hier nicht für ein Ver­schul­den, sondern dafür gehaftet, daß eine besondere Gefah­ren­quel­le in Verkehr gesetzt wurde, was wiederum besondere Sorg­falts­pflich­ten begründet, die im Falle eines Scha­dens­ein­trit­tes verletzt wurden. Die Gefähr­dungs­haf­tung spielt im Ver­kehrs­recht, sowie im Pro­dukt­haf­tungs­recht eine große Rolle.

Übli­cher­wei­se haftet jeder für sein eigenes Ver­schul­den. Ausnahmen, also eine Haftung für das Ver­schul­den anderer, treffen etwa den­je­ni­gen, der einen Erfül­lungs­ge­hil­fen beauf­tragt hat, oder auch Auf­sichts­per­so­nen im Falle einer Auf­sichts­pflicht­ver­let­zung.

Wer berech­tigt ist, einen Schaden ersetzt zu verlangen, kann fordern, daß der Zustand, der bestehen würde, wenn das schä­di­gen­de Ereignis nicht ein­ge­tre­ten wäre, wieder her­ge­stellt wird. Hin­sicht­lich Personen- und Sach­schä­den kann nach Wahl des Geschä­dig­ten die Wie­der­her­stel­lung dieses Zustandes oder der hierfür erfor­der­li­che Geld­be­trag gefordert werden. Bei Per­so­nen­schä­den wird dar­über­hin­aus als billige Ent­schä­di­gung in Geld ein soge­nann­tes Schmer­zens­geld für die erlit­te­nen Ver­let­zun­gen und Beein­träch­ti­gun­gen geltend gemacht.

Was die Bemessung des Scha­den­er­sat­zes anbelangt, so sind hierfür Scha­dens­nach­wei­se (zum Beispiel Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten, Repa­ra­tur­kos­ten­rech­nun­gen, etc.) vor­zu­le­gen. Mit­haf­tungs­quo­ten, etwa bei einem Mit­ver­schul­den des Geschä­dig­ten, sind zu berück­sich­ti­gen und gege­be­nen­falls auch ein Vor­teils­aus­gleich (Stichwort: „neu für alt“) und Zeit­wert­be­trach­tun­gen vorzunehmen.

Die Gel­tend­ma­chung und Abwehr von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen ist außer­or­dent­lich komplex und setzt umfang­rei­ches juris­ti­sches Fach­wis­sen voraus. Wir empfehlen daher dringend die Inan­spruch­nah­me anwalt­li­cher Hilfe für diese Pro­blem­stel­lun­gen. Der qua­li­fi­zier­te Rechts­an­walt wird für Sie alle durch­setz­ba­ren Scha­den­er­satz­an­sprü­che geltend machen und Sie ins­be­son­de­re auch hin­sicht­lich etwaiger Spät­schä­den gegen den Eintritt der Ver­jäh­rung schützen.

Die Rechts­an­walts­kos­ten für die Gel­tend­ma­chung und Durch­set­zung berech­tig­ter Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind als Fol­ge­scha­den vom Scha­dens­ver­ur­sa­cher zu übernehmen.

Sofern Sie über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung verfügen, über­neh­men wir – für Sie kos­ten­frei – die voll­stän­di­ge Abwick­lung und Abrech­nung mit dieser.

Hans R. Suckert - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Herr Rechts­an­walt Suckert bear­bei­tet über nunmehr einen Zeitraum von drei Jahr­zehn­ten schwer­punkt­mä­ßig das Gebiet des Scha­den­er­satz­rechts, des Ver­kehrs­rechts, sowie des Ver­si­che­rungs­rechts. Er ist Mitglied in der Arbeits­ge­mein­schaft für Ver­kehrs­recht sowie in der Arbeits­ge­mein­schaft für Ver­si­che­rungs­recht im Deutschen Anwaltsverein.

Monika Daschner - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechts­an­wäl­tin Daschner verfügt über eine lang­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung und arbeitet spe­zia­li­siert im Bereich des Scha­den­er­satz­rechts, wobei sie sich schwer­punkt­mä­ßig mit Sach- und Per­so­nen­groß­schä­den befaßt. Als Fach­an­wäl­tin für Ver­wal­tungs­recht ist sie ins­be­son­de­re Ansprech­part­ne­rin für Fälle des Staats­haf­tungs­rechts. Darüber hinaus trägt sie den Titel einer Fach­an­wäl­tin für Ver­kehrs­recht. Auch in diesem Bereich bear­bei­tet sie Personen- und Sachgroßschäden.