Ret­tungs­gas­se freihalten!

Für ein Unfall­op­fer kann es eine „Frage von Leben und Tod“ sein, ob sich andere Ver­kehrs­teil­neh­mer ver­kehrs­ge­recht verhalten und im Rückstau eine „Ret­tungs­gas­se“ frei­hal­ten, um den Ret­tungs­kräf­ten und der Polizei ein schnelles Erreichen der Unfall­stel­le zu ermöglichen.

Ein Verstoß gegen diese Vor­schrift wurde bislang mit einer Geldbuße in Höhe von 20,00 € bedacht. Ab sofort wird eine derartige gedan­ken­lo­se Rück­sicht­lo­sig­keit mit einem Bußgeld in Höhe von 200,00 € sank­tio­niert. Kommt es im Zusam­men­hang mit diesem Verstoß zu einer ander­wei­ti­gen Behin­de­rung, Gefähr­dung oder Sach­be­schä­di­gung, etwa weil die Ret­tungs­kräf­te den Weg gewaltsam frei­ma­chen müssen, so wird eine Geldbuße in Höhe von 320,00 € und ein Fahr­ver­bot von einem Monat verhängt.

Im Zusam­men­hang mit der Ver­schär­fung dieser Sank­tio­nen werden auch die Bußgelder für die­je­ni­gen, die mit Blaulicht oder Signal­horn fahrenden Ein­satz­fahr­zeu­gen nicht sofort „freie Bahn“ schaffen, erhöht werden.