Nötigung im Stra­ßen­ver­kehr – leider ein all­täg­li­ches Phänomen, welches mit massiven Sank­tio­nen verbunden sein kann!

Jeder Ver­kehrs­teil­neh­mer kennt das: Drängeln, zu nahes Auffahren, Lichthupe, etc. auf der Autobahn, Blo­ckie­ren der Über­hol­spur, Aus­brem­sen – manche Ver­kehrs­teil­neh­mer agieren im Stra­ßen­ver­kehr nach dem Grundsatz „Hoppla, jetzt komm ich!“. Dies mag in unserer schnell­le­bi­gen Zeit dem beruf­li­chen oder privaten Zeitdruck geschul­det sein.

Es gibt aber auch die­je­ni­gen, die vor Gara­gen­aus­fahr­ten parken, fremde Park­plät­ze nutzen oder glauben, als Fußgänger für einen Pkw-Fahrer einen Parkplatz frei­hal­ten zu dürfen. Und nicht zuletzt die­je­ni­gen, die einen solchen „Park­platz­wäch­ter“ mal kurz mit ihrem Pkw „aus der Parklücke schieben“. Die letztere Fall­grup­pe zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich eines unrecht­mä­ßi­gen Ver­hal­tens nicht bewusst oder schlicht gedan­ken­los sind.

Wir haben als Straf­ver­tei­di­ger mit Schwer­punkt Ver­kehrs­recht diese Fälle permanent auf dem Tisch:

Straf­vor­wurf: Nötigung im Straßenverkehr!

Mögliche Sank­tio­nen: Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jahren oder Geld­stra­fe in schweren Fällen, ansonsten auch eine Geldbuße, Punkte im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter, Füh­rer­schein­ent­zug, Fahr­ver­bot – die ganze Palette!

Aber: Zunächst mal keine Panik!

Wer eines Vergehens der Nötigung im Stra­ßen­ver­kehr beschul­digt wird, sollte das tun, was wir jedem straf­recht­lich ver­folg­ten Mandanten raten:

Nur Angaben zur Person, keinerlei (!) Angaben zur Sache!

Verfolgt werden kann nur der Fahrer des „nöti­gen­den Pkw“ zum Tat­zeit­punkt, also gilt es ins­be­son­de­re, zur Fah­rer­ei­gen­schaft keinerlei Angaben zu machen.

Eine Nötigung im Stra­ßen­ver­kehr kann selbst­ver­ständ­lich nur vor­sätz­lich, also absicht­lich. begangen werden. Weiß der Täter gar nicht, dass er einen anderen Ver­kehrs­teil­neh­mer zu einem unfrei­wil­li­gen Verhalten oder Fahr­ma­nö­ver zwingt, kann schon begriff­lich keine Nötigung vorliegen.

Es gibt viele Spiel­ar­ten der Nötigung im Stra­ßen­ver­kehr und ebenso viele Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten hiergegen. Nicht immer kann die Nötigung, das heißt die Absicht, einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unter­las­sung zu zwingen, nach­ge­wie­sen werden. Häufig scheitert eine Ver­ur­tei­lung auch schon daran, dass der Fahrer – und nur der kann bestraft werden – nicht ermittelt werden kann.

Und ist dann doch im Ein­zel­fall die Tat nach­ge­wie­sen, dann befasst sich unsere Fach­an­wäl­tin für Straf­recht mit dem Strafmaß.

Viele Gesichts­punk­te sind hier zu beachten: Zum einen die Tat als solche (Gefähr­dungs­aus­maß, Dauer der Nötigung, Geschwin­dig­keit der Fahrzeuge, Abstände zwischen den Fahr­zeu­gen, etc.). Zum anderen ist die Person und das Verhalten des Täters (Schwere der Tat, ein­schlä­gi­ge Vor­ver­ur­tei­lun­gen, etc.) zu betrach­ten. Schließ­lich kommt es auch darauf an, welche Folgen die Tat beim Geschä­dig­ten gezeitigt hat.

Auch bei einer nach­ge­wie­se­nen Nötigung im Stra­ßen­ver­kehr gelingt es uns häufig, die Kon­se­quen­zen für den Beschul­dig­ten in Grenzen zu halten. Ziel der Ver­tei­di­gung wird hierbei stets eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens – notfalls gegen Geld­auf­la­ge – sein, um Punkte im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter, eine Ein­tra­gung im Bun­des­zen­tral­re­gis­ter und eine Füh­rer­schein­maß­nah­me zu vermeiden. Eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens hat auch die erfreu­li­che Begleit­erschei­nung, dass eine etwa bestehen­de Recht­schutz­ver­si­che­rung die Ver­tei­di­ger­kos­ten und die Kosten des Ver­fah­rens zu über­neh­men hat. Um die Deckungs­zu­sa­ge Ihrer Rechts­schutz­ver­si­che­rung kümmern wir uns ohnehin von Beginn an.

Im Falle eines Falles: „Wir stehen an Ihrer Seite!“