Dashcams – wir sind doch nicht in Russland
In Russland ist fast jedes Fahrzeug mit einer sogenannten „Dashcam“ oder „on board-camera“ ausgestattet, die das Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug ständig aufzeichnet. Dies insbesondere, um das Video im Falle eines Unfalles zum Beweis des Herganges und zur eigenen Entlastung vor Gericht verwenden zu können. Auch in Deutschland gibt es immer mehr technikbegeisterte Autofahrer, die ihre Fahrzeuge mit den Minikameras ausstatten, um alternativ ihre eigene Beweissituation im Falle eines Unfalls zu verbessern oder schlimmstenfalls auch, um andere Verkehrsteilnehmer im Falle eines Fehlverhaltens unter Vorlage der Aufzeichnung zur Anzeige zu bringen.
Die Frage, ob dergleichen zulässig ist, wird bislang kontrovers beurteilt:
Das Bayerische Landesamt für Datenschutz wertete das ständige Mitfilmen der Verkehrssituation als „unzulässige Vorratsdatenspeicherung“ und untersagte einem Autofahrer den Einsatz der Kamera. Dieser hatte die Verstöße anderer Verkehrsteilnehmer gefilmt und sie bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Der Betroffene klagte gegen dieses Verbot. Das zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht Ansbach teilte die datenschutzrechtlichen Bedenken des Landesamtes. Autofahrer, die Videos zu dem Zweck aufzeichnen, sie später ins Internet zu bringen oder der Polizei zur Verfügung zu stellen, verstoßen gegen das Datenschutzgesetz. Grundsätzlich überwiegen die Datenschutz-interessen der gefilmten Verkehrsteilnehmer, die überhaupt nichts von dieser Art der Überwachung wüssten, das Interesse des filmenden Autofahrers an einem Videobeweis.
Das Amtsgericht München hat aktuell eine Dashcam-Aufnahme in einem Zivilprozess als Beweismittel abgelehnt. Begründung auch hier, dass die permanente Überwachung des Verkehrs ohne triftigen Grund gegen das Datenschutzgesetz und das Kunsturheberrecht verstoße. Das heimliche Mitfilmen der Verkehrsvorgänge verletze das individuelle Recht des Gefilmten auf seine informationelle Selbstbestimmung.
Die Rechtslage bleibt allerdings nach wie vor unklar, da in Einzelfällen durchaus eine Verwertung derartiger Beweismittel zugelassen wurde, selbstverständlich nach einer Abwägung unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bedenken. Gegebenenfalls ist hier der Gesetzgeber zu einer Ergänzung des Datenschutzgesetzes aufgerufen.
Interessant übrigens: Begeht der Filmende selbst Verkehrsverstöße, die er mit seiner Kamera dokumentiert hat, so kann die Polizei die Aufnahme beschlagnahmen und das Material gegen den „Kameramann“ verwenden.