Entwarnung für Radfahrer – doch keine „Helmpflicht durch die Hintertür“
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte in einem Urteil vom 05.06.2013 einer Radfahrerin nach einem Unfall ein Mitverschulden an den ihr entstandenen Verletzungen von 20 % zur Last gelegt, weil sie keinen Fahrradhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe. Ihre berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wurden daher um 20 % gekürzt.
Erfreulicherweise hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.06.2014 (Aktenzeichen: VI ZR 281/13) dieses Urteil des Oberlandesgerichts mit glasklaren Argumenten aufgehoben:
Eine Helmpflicht sei für Radfahrer nicht gegeben. Auch ohne einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften könne zwar eine Mithaftung angenommen werden, wenn nach dem „allgemeinen Verkehrsbewusstsein“ das Tragen eines Fahrradhelmes erforderlich und zumutbar gewesen sei. Ein solches Bewusstsein gebe es bislang bei den „normalen“ Radfahrern (noch) nicht, weshalb eine haftungsrechtliche Mitverantwortung wegen des Fahrens ohne Fahrradhelm nicht in Betracht komme.