Ärger bei der Abrech­nung Pri­vat­ärzt­li­cher Leis­tun­gen – der Patient ist oft der „Dumme in der Mitte“

Pri­vat­pa­ti­en­ten erhalten übli­cher­wei­se zeitnah zur Behand­lung eine Liqui­da­ti­on des Behand­lers, mit welcher dieser die durch­ge­führ­te Behand­lung in Rechnung stellt. Die Rech­nun­gen werden dann zur Erstat­tung bei der Kran­ken­ver­si­che­rung – manchmal auch zeit­ver­setzt – ein­ge­reicht. Immer häufiger erstatten Kran­ken­ver­si­che­run­gen nur einen Teil der Behand­lungs­kos­ten. Kürzungen werden mit Kürzeln und Ziffern versehen. Manch einer gibt gleich auf, sofern nur hier und da ein kleiner Teil ein­be­hal­ten wird. Bei anderen beginnt dann ein ody­see­ar­ti­ger Schrift­wech­sel wech­sel­sei­tig mit der Kran­ken­ver­si­che­rung bzw. auch dem Arzt. Meist wird die Erstat­tung mit der Begrün­dung ver­wei­gert, dass die „medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit“ für die gewählte Behand­lungs­maß­nah­men nicht vor­ge­le­gen habe. Ein anders häufiges Argument ist, dass der Arzt gegen das im Gebüh­ren­recht für Ärzte ver­an­ker­te Ziel­leis­tungs­prin­zip verstoßen haben soll, sprich er mehrere gleich­wer­ti­ge Gebühren neben­ein­an­der abge­rech­net hat. Glücklich hingegen ist der, der über eine Recht­schutz­ver­si­che­rung verfügt und den Gang zum Anwalt wagt. Meist liegt die Wahrheit nämlich in der Mitte. D.h. Kran­ken­kas­sen kürzen Leis­tun­gen, wo immer es geht und Ärzte hingegen opti­mie­ren Ihr Gebüh­ren­sys­tem nach Mög­lich­keit ebenso eifrig. Weder den einen noch den anderen ist hier böse Absicht zu unter­stel­len. Schuld ist letztlich das System, das nicht immer ein­deu­ti­ge Abgren­zung zwischen Richtig oder Falsch möglich macht. Erfah­rungs­ge­mäß lohnt es sich aber für den Patienten, sich zur Wehr zu setzen. Ins­be­son­de­re wer rechts­schutz­ver­si­chert ist, muss die Kosten eines Rechts­streits nicht fürchten.