Ärger bei der Abrechnung Privatärztlicher Leistungen – der Patient ist oft der „Dumme in der Mitte“
Privatpatienten erhalten üblicherweise zeitnah zur Behandlung eine Liquidation des Behandlers, mit welcher dieser die durchgeführte Behandlung in Rechnung stellt. Die Rechnungen werden dann zur Erstattung bei der Krankenversicherung – manchmal auch zeitversetzt – eingereicht. Immer häufiger erstatten Krankenversicherungen nur einen Teil der Behandlungskosten. Kürzungen werden mit Kürzeln und Ziffern versehen. Manch einer gibt gleich auf, sofern nur hier und da ein kleiner Teil einbehalten wird. Bei anderen beginnt dann ein odyseeartiger Schriftwechsel wechselseitig mit der Krankenversicherung bzw. auch dem Arzt. Meist wird die Erstattung mit der Begründung verweigert, dass die „medizinische Notwendigkeit“ für die gewählte Behandlungsmaßnahmen nicht vorgelegen habe. Ein anders häufiges Argument ist, dass der Arzt gegen das im Gebührenrecht für Ärzte verankerte Zielleistungsprinzip verstoßen haben soll, sprich er mehrere gleichwertige Gebühren nebeneinander abgerechnet hat. Glücklich hingegen ist der, der über eine Rechtschutzversicherung verfügt und den Gang zum Anwalt wagt. Meist liegt die Wahrheit nämlich in der Mitte. D.h. Krankenkassen kürzen Leistungen, wo immer es geht und Ärzte hingegen optimieren Ihr Gebührensystem nach Möglichkeit ebenso eifrig. Weder den einen noch den anderen ist hier böse Absicht zu unterstellen. Schuld ist letztlich das System, das nicht immer eindeutige Abgrenzung zwischen Richtig oder Falsch möglich macht. Erfahrungsgemäß lohnt es sich aber für den Patienten, sich zur Wehr zu setzen. Insbesondere wer rechtsschutzversichert ist, muss die Kosten eines Rechtsstreits nicht fürchten.