E-Scooter – wir werden überrollt!! Leider auch von Unfällen, Bußgeld- und Strafverfahren!
Das Überfahren einer roten Ampel ist sicherlich schon jedem Verkehrsteilnehmer einmal passiert und so haben wir als Verkehrsanwälte auch permanent mit dieser Problematik zu tun.
Wir unterscheiden verschiedene Arten des Rotlichtverstoßes:
- Zunächst den sogenannten „einfachen Rotlichtverstoß“, bei welchem die Lichtzeichenanlage bei Überfahren der Haltelinie noch nicht länger als eine Sekunde Rot zeigte. Hierfür ist eine Geldbuße in Höhe von 90,00 € sowie ein Punkt im Fahreignungsregister („Flensburger Verkehrssünderkartei“) fällig.
- Zeigte die Lichtzeichenanlage schon länger als eine Sekunde Rot, so liegt ein „qualifizierter Rotlichtverstoß“ vor und es wird eine Geldbuße in Höhe von 200,00 € verhängt. Darüber hinaus gibt es zwei Punkte im Fahreignungsregister und einen Monat Fahrverbot.
- Die gleiche Sanktion droht demjenigen, der eine einfachen Rotlichtverstoß begeht, es aber zu einer Sachbeschädigung kommt.
- Wird die Lichtzeichenanlage bei Rot überfahren und kommt es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, so erhöht sich die Geldbuße auf 240,00 €. Darüber hinaus werden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen und ein Monat Fahrverbot verhängt.
- Liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor und werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, so erhöht sich die Geldbuße wieder auf 320,00 €. Darüber hinaus gibt es die obligatorischen zwei Punkte im Fahreignungsregister und einen Monat Fahrverbot.
- Kommt es bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß zu einer Sachbeschädigung, so beträgt die Geldbuße 360,00 €, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Was nun können wir als Verteidiger für unseren Mandanten in einem solchen Fall tun?
Viel! Denn es gibt zahlreiche Angriffspunkte, einen Rotlichtverstoß in Frage zu stellen oder zumindest aus einem qualifizierten Rotlichtverstoß zu einem einfachen zu gelangen, um das lästige Fahrverbot zu vermeiden und die Sanktion zu reduzieren.
Zunächst prüfen wir, ob ein Rotlichtverstoß überhaupt nachgewiesen ist. Es kommen Rotlichtüberwachungen durch Kameras (Blitzer) oder durch Polizeibeamte in Betracht.
Bei der Überwachung durch Kameras überprüfen wir den Tatvorwurf anhand der amtlichen Ermittlungsakte. Zum einen muss die Fahrereigenschaft anhand des Fotos nachgewiesen sein (der Betroffene hat bekannterweise das Recht zu schweigen!) und zum anderen checken wir sämtliche das Messgerät und das Messverfahren betreffende Gesichtspunkte.
Die Überwachung durch Polizeibeamte ist deutlich problematischer und fehleranfälliger und damit angreifbarer. Wir klären hier zunächst, ob ein gezielte Rotlichtüberwachung durchgeführt wurde oder der angebliche Verstoß zufällig beobachtet worden ist. Wo befanden sich die Polizeibeamten zum Zeitpunkt ihrer Beobachtung? Hatten sie ausreichend Sicht auf das Fahrzeug des Betroffenen und die Lichtzeichenanlage? Auf welche Weise wurde der Zeitraum, nach welchem das Fahrzeug bei Rot in die Kreuzung einfuhr, festgestellt?
Polizeibeamte sind „Zeugen“ – ihre Angaben unterliegen evtl. einer Täuschung, nach Zeitablauf (bis zu einer Hauptverhandlung) leidet auch die Erinnerung an den konkreten Einzelfall. Nicht selten widersprechen sich die Angaben zweier Polizeizeugen, was wiederum dem Betroffenen zugutekommt („im Zweifel für den Angeklagten!“).
Und dann gibt es auch noch die Grenzfälle, die nicht zwingend als Rotlichtverstoß gewertet werden müssen (zum Beispiel das Umfahren einer Lichtzeichenanlage) oder in welchem der Rotlichtverstoß zwar vorliegt, aber unter Umständen gerechtfertigt ist (extrem nah auffahrender Hintermann, etc.) oder diejenigen Fälle, in welchen der Rotlichtverstoß auf einen Irrtum zurückzuführen ist (zum Beispiel Verwechseln der Lichtzeichenanlage oder sogenannter „Mitzieheffekt“).
Fazit: Ein behaupteter Rotlichtverstoß sollte keinesfalls widerspruchslos hingenommen werden. Er ist stets in Zweifel zu ziehen und selbst dann, wenn er nachgewiesen ist, kann versucht werden, die Folgen zu mildern, indem man vom qualifizierten zum einfachen Rotlichtverstoß gelangt oder Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe vorträgt. Wir empfehlen daher, bei derartigen Vorwürfen stets mit unserer Kanzlei in Kontakt zu treten. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, so ist diese für unsere Verteidigertätigkeit ohne Zweifel eintrittspflichtig. Sie müssen mit dieser keinerlei Kontakt aufnehmen. Wir erholen kostenfrei für Sie die Deckungszusage und rechnen mit Ihrer Rechtsschutzversicherung unmittelbar ab.