E-Scooter – wir werden überrollt!! Leider auch von Unfällen, Bußgeld- und Strafverfahren!

Das Über­fah­ren einer roten Ampel ist sicher­lich schon jedem Ver­kehrs­teil­neh­mer einmal passiert und so haben wir als Ver­kehrs­an­wäl­te auch permanent mit dieser Pro­ble­ma­tik zu tun.

Wir unter­schei­den ver­schie­de­ne Arten des Rotlichtverstoßes:

  • Zunächst den soge­nann­ten „einfachen Rot­licht­ver­stoß“, bei welchem die Licht­zei­chen­an­la­ge bei Über­fah­ren der Hal­te­li­nie noch nicht länger als eine Sekunde Rot zeigte. Hierfür ist eine Geldbuße in Höhe von 90,00 € sowie ein Punkt im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter („Flens­bur­ger Ver­kehrs­sün­der­kar­tei“) fällig.
  • Zeigte die Licht­zei­chen­an­la­ge schon länger als eine Sekunde Rot, so liegt ein „qua­li­fi­zier­ter Rot­licht­ver­stoß“ vor und es wird eine Geldbuße in Höhe von 200,00 € verhängt. Darüber hinaus gibt es zwei Punkte im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter und einen Monat Fahrverbot.
  • Die gleiche Sanktion droht dem­je­ni­gen, der eine einfachen Rot­licht­ver­stoß begeht, es aber zu einer Sach­be­schä­di­gung kommt.
  • Wird die Licht­zei­chen­an­la­ge bei Rot über­fah­ren und kommt es zu einer Gefähr­dung anderer Ver­kehrs­teil­neh­mer, so erhöht sich die Geldbuße auf 240,00 €. Darüber hinaus werden zwei Punkte im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und ein Monat Fahr­ver­bot verhängt.
  • Liegt ein qua­li­fi­zier­ter Rot­licht­ver­stoß vor und werden andere Ver­kehrs­teil­neh­mer gefährdet, so erhöht sich die Geldbuße wieder auf 320,00 €. Darüber hinaus gibt es die obli­ga­to­ri­schen zwei Punkte im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter und einen Monat Fahrverbot.
  • Kommt es bei einem qua­li­fi­zier­ten Rot­licht­ver­stoß zu einer Sach­be­schä­di­gung, so beträgt die Geldbuße 360,00 €, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Was nun können wir als Ver­tei­di­ger für unseren Mandanten in einem solchen Fall tun?

Viel! Denn es gibt zahl­rei­che Angriffs­punk­te, einen Rot­licht­ver­stoß in Frage zu stellen oder zumindest aus einem qua­li­fi­zier­ten Rot­licht­ver­stoß zu einem einfachen zu gelangen, um das lästige Fahr­ver­bot zu vermeiden und die Sanktion zu reduzieren.

Zunächst prüfen wir, ob ein Rot­licht­ver­stoß überhaupt nach­ge­wie­sen ist. Es kommen Rot­licht­über­wa­chun­gen durch Kameras (Blitzer) oder durch Poli­zei­be­am­te in Betracht.

Bei der Über­wa­chung durch Kameras über­prü­fen wir den Tat­vor­wurf anhand der amtlichen Ermitt­lungs­ak­te. Zum einen muss die Fah­rer­ei­gen­schaft anhand des Fotos nach­ge­wie­sen sein (der Betrof­fe­ne hat bekann­ter­wei­se das Recht zu schweigen!) und zum anderen checken wir sämtliche das Messgerät und das Mess­ver­fah­ren betref­fen­de Gesichtspunkte.

Die Über­wa­chung durch Poli­zei­be­am­te ist deutlich pro­ble­ma­ti­scher und feh­ler­an­fäl­li­ger und damit angreif­ba­rer. Wir klären hier zunächst, ob ein gezielte Rot­licht­über­wa­chung durch­ge­führt wurde oder der angeb­li­che Verstoß zufällig beob­ach­tet worden ist. Wo befanden sich die Poli­zei­be­am­ten zum Zeitpunkt ihrer Beob­ach­tung? Hatten sie aus­rei­chend Sicht auf das Fahrzeug des Betrof­fe­nen und die Licht­zei­chen­an­la­ge? Auf welche Weise wurde der Zeitraum, nach welchem das Fahrzeug bei Rot in die Kreuzung einfuhr, festgestellt?

Poli­zei­be­am­te sind „Zeugen“ – ihre Angaben unter­lie­gen evtl. einer Täuschung, nach Zeit­ab­lauf (bis zu einer Haupt­ver­hand­lung) leidet auch die Erin­ne­rung an den konkreten Ein­zel­fall. Nicht selten wider­spre­chen sich die Angaben zweier Poli­zei­zeu­gen, was wiederum dem Betrof­fe­nen zugu­te­kommt („im Zweifel für den Angeklagten!“).

Und dann gibt es auch noch die Grenz­fäl­le, die nicht zwingend als Rot­licht­ver­stoß gewertet werden müssen (zum Beispiel das Umfahren einer Licht­zei­chen­an­la­ge) oder in welchem der Rot­licht­ver­stoß zwar vorliegt, aber unter Umständen gerecht­fer­tigt ist (extrem nah auf­fah­ren­der Hin­ter­mann, etc.) oder die­je­ni­gen Fälle, in welchen der Rot­licht­ver­stoß auf einen Irrtum zurück­zu­füh­ren ist (zum Beispiel Ver­wech­seln der Licht­zei­chen­an­la­ge oder soge­nann­ter „Mit­zieh­ef­fekt“).

Fazit: Ein behaup­te­ter Rot­licht­ver­stoß sollte kei­nes­falls wider­spruchs­los hin­ge­nom­men werden. Er ist stets in Zweifel zu ziehen und selbst dann, wenn er nach­ge­wie­sen ist, kann versucht werden, die Folgen zu mildern, indem man vom qua­li­fi­zier­ten zum einfachen Rot­licht­ver­stoß gelangt oder Ent­schul­di­gungs- und Recht­fer­ti­gungs­grün­de vorträgt. Wir empfehlen daher, bei der­ar­ti­gen Vorwürfen stets mit unserer Kanzlei in Kontakt zu treten. Verfügen Sie über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung, so ist diese für unsere Ver­tei­di­ger­tä­tig­keit ohne Zweifel ein­tritts­pflich­tig. Sie müssen mit dieser keinerlei Kontakt aufnehmen. Wir erholen kos­ten­frei für Sie die Deckungs­zu­sa­ge und rechnen mit Ihrer Rechts­schutz­ver­si­che­rung unmit­tel­bar ab.