Kosten

Selbst­ver­ständ­lich muss eine ord­nungs­ge­mä­ße Leistung des Rechts­an­walts auch ange­mes­sen honoriert werden. Dennoch besteht für die Befürch­tung, es könnten durch die Beauf­tra­gung unserer Kanzlei zu hohe Kosten entstehen, nicht der geringste Anlass:

Soweit eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung besteht und ein­tritts­pflich­tig ist, erholen wir die Deckungs­zu­sa­ge und über­neh­men kos­ten­frei die gesamte Kor­re­spon­denz und Abrech­nung mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung. Lediglich für eine etwa ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung ist der Mandant verantwortlich.

Die Kosten für die anwalt­li­chen Leis­tun­gen sind im Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) exakt fest­ge­legt. Selbst­ver­ständ­lich halten wir uns kon­se­quent an diese gesetz­li­chen Vorschriften.

In einigen Fällen, ins­be­son­de­re im straf­recht­li­chen Bereich, in welchem eine Rechts­schutz­de­ckung nicht möglich ist, legen wir eine moderate Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung vor, deren Höhe wir zuvor mit unseren Mandanten im Einzelnen besprechen.

Zum Abschluss aber die beste Nachricht:
Unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen haben nämlich Dritte (zum Beispiel der Gegner, die geg­ne­ri­sche Haft­pflicht­ver­si­che­rung, die Staats­kas­se, etc.) die Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen!

Wir klären unsere Mandanten grund­sätz­lich bei Man­dats­auf­nah­me soweit wie möglich über ver­mut­lich ent­ste­hen­de Kosten auf. Auch dies ist eine Frage des gegen­sei­ti­gen Vertrauens.