Das Hinterbliebenengeld kommt!
Bei dem fremdverschuldeten Tod eines nahestehenden Menschen steht seinen Angehörigen bislang nur dann ein Schmerzensgeldanspruch zu, wenn ihre durch den Todesfall eingetretenen seelischen Schmerzen und Nöte über eine „übliche“ Trauer hinausgehen, pathologische Formen annehmen, der trauernde Angehörige also eine eigene objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigung geltend machen und nachweisen kann.
Das war im Einzelfall selbstverständlich schwierig und unwürdig – ein letztlich untragbarer Zustand aus Sicht des Betroffenen.
Es soll nun ein Hinterbliebenengeld jedem zustehen, der durch einen Unfall oder eine Straftat einen ihm nahestehenden Menschen verliert. Von dieser Regelung sollen diejenigen Hinterbliebenen profitieren, die zu dem Getöteten ein „besonderes Näheverhältnis“ hatten. Dieses persönliche Näheverhältnis wird bei nahen Verwandten (widerleglich) vermutet. Betroffen sein werden in erster Linie Ehegatten, Eltern, Kinder, sowie auch uneheliche Lebenspartner.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein „symbolischer Ausgleich des Trauerschmerzes“, letztlich ein Schmerzensgeld für seelische Beeinträchtigungen, geleistet werden.
Die Höhe der geltend zu machenden Zahlung wird von den Gerichten unter individueller Würdigung des Leides der anspruchsberechtigten Personen, unter Berücksichtigung auch der in der Deutschen Rechtsprechung üblichen Schmerzensgeldsummen, festgesetzt werden.
Der Bundestag beschloss am 18.05.2017 die Einführung dieses Anspruches. Welche Summen wem letztlich in der Praxis zugesprochen werden, bleibt abzuwarten.