Das Hin­ter­blie­be­nen­geld kommt!

Bei dem fremd­ver­schul­de­ten Tod eines nahe­ste­hen­den Menschen steht seinen Ange­hö­ri­gen bislang nur dann ein Schmer­zens­geld­an­spruch zu, wenn ihre durch den Todesfall ein­ge­tre­te­nen see­li­schen Schmerzen und Nöte über eine „übliche“ Trauer hin­aus­ge­hen, patho­lo­gi­sche Formen annehmen, der trauernde Ange­hö­ri­ge also eine eigene objek­ti­vier­ba­re Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gung geltend machen und nach­wei­sen kann.

Das war im Ein­zel­fall selbst­ver­ständ­lich schwierig und unwürdig – ein letztlich untrag­ba­rer Zustand aus Sicht des Betroffenen.

Es soll nun ein Hin­ter­blie­be­nen­geld jedem zustehen, der durch einen Unfall oder eine Straftat einen ihm nahe­ste­hen­den Menschen verliert. Von dieser Regelung sollen die­je­ni­gen Hin­ter­blie­be­nen pro­fi­tie­ren, die zu dem Getöteten ein „beson­de­res Nähe­ver­hält­nis“ hatten. Dieses per­sön­li­che Nähe­ver­hält­nis wird bei nahen Ver­wand­ten (wider­leg­lich) vermutet. Betroffen sein werden in erster Linie Ehegatten, Eltern, Kinder, sowie auch unehe­li­che Lebenspartner.

Nach dem Willen des Gesetz­ge­bers soll ein „sym­bo­li­scher Ausgleich des Trau­er­schmer­zes“, letztlich ein Schmer­zens­geld für seelische Beein­träch­ti­gun­gen, geleistet werden.

Die Höhe der geltend zu machenden Zahlung wird von den Gerichten unter indi­vi­du­el­ler Würdigung des Leides der anspruchs­be­rech­tig­ten Personen, unter Berück­sich­ti­gung auch der in der Deutschen Recht­spre­chung üblichen Schmer­zens­geld­sum­men, fest­ge­setzt werden.

Der Bundestag beschloss am 18.05.2017 die Ein­füh­rung dieses Anspru­ches. Welche Summen wem letztlich in der Praxis zuge­spro­chen werden, bleibt abzuwarten.