Auf Park­plät­zen lauert die Gefahr!

Ein- und aus­par­ken­de Fahrzeuge, Passanten, die über den Parkplatz laufen, Ein­kaufs­wa­gen und womöglich ein­ge­schränk­te Platz­ver­hält­nis­se – all dies erfordert eine hohe Auf­merk­sam­keit des Fahr­zeug­füh­rers. Die Wahr­schein­lich­keit, auf einem Parkplatz in einen Unfall ver­wi­ckelt zu werden ist, wie die Praxis zeigt, denn auch sehr hoch.

Doch wie ist die Haf­tungs­fra­ge zu beur­tei­len, wenn es auf einem Parkplatz zu einem Unfall gekommen ist?

Reflex­ar­tig beziehen sich die Ver­si­che­run­gen in diesem Falle auf die soge­nann­te „Park­platz­recht­spre­chung“, welche letztlich bedeutet, dass jeder, der auf einem Parkplatz an einem Unfall beteiligt ist, das Gebot der gegen­sei­ti­gen Rück­sicht­nah­me miss­ach­tet habe. Vor diesem Hin­ter­grund soll jeder, der an einem Park­plat­z­un­fall beteiligt ist, lediglich 50% seines Schadens ersetzt erhalten.

All dies ist sicher­lich bei dem „Klassiker“, dass zwei gleich­zei­tig rückwärts aus­par­ken­de Fahrzeuge mit­ein­an­der kol­li­die­ren, ver­nünf­tig und nach­voll­zieh­bar. Hier haben beide Rück­wärts­fah­ren­de ihre Rück­schau­pflicht verletzt und den Unfall in gleicher Weise herbeigeführt.

Aber was, wenn der eine bereits voll­stän­dig aus­ge­parkt hatte und stand und der andere kurze Zeit später ihn beim zeit­ver­setz­ten Ausparken übersieht? Was, wenn der eine auf der Park­stra­ße rückwärts fährt und ein Rück­wärts­auspar­ken­der ihn übersieht? Da muss selbst­ver­ständ­lich dif­fe­ren­ziert werden. Eine Abrech­nung auf hälftiger Basis unter Hinweis auf die „Park­platz­recht­spre­chung“ kommt dann nicht in Betracht.

Hier ist der qua­li­fi­zier­te Ver­kehrs­an­walt gefragt, der die geg­ne­ri­sche Haft­pflicht­ver­si­che­rung hin­sicht­lich ihres Arguments der „Park­platz­recht­spre­chung“ in die Schranken weist. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, wie bei jedem Unfall, stets, dass dasjenige, was der Geschä­dig­te vorträgt, also etwa, schon voll­stän­dig aus­ge­parkt und längere Zeit gestanden zu haben, als es zu der Kollision kam, auch bewiesen werden kann. Hierfür kommt Zeu­gen­be­weis, aber unter Umständen auch ein unfall­ana­ly­ti­sches Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten in Betracht.