Auf Parkplätzen lauert die Gefahr!
Ein- und ausparkende Fahrzeuge, Passanten, die über den Parkplatz laufen, Einkaufswagen und womöglich eingeschränkte Platzverhältnisse – all dies erfordert eine hohe Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers. Die Wahrscheinlichkeit, auf einem Parkplatz in einen Unfall verwickelt zu werden ist, wie die Praxis zeigt, denn auch sehr hoch.
Doch wie ist die Haftungsfrage zu beurteilen, wenn es auf einem Parkplatz zu einem Unfall gekommen ist?
Reflexartig beziehen sich die Versicherungen in diesem Falle auf die sogenannte „Parkplatzrechtsprechung“, welche letztlich bedeutet, dass jeder, der auf einem Parkplatz an einem Unfall beteiligt ist, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme missachtet habe. Vor diesem Hintergrund soll jeder, der an einem Parkplatzunfall beteiligt ist, lediglich 50% seines Schadens ersetzt erhalten.
All dies ist sicherlich bei dem „Klassiker“, dass zwei gleichzeitig rückwärts ausparkende Fahrzeuge miteinander kollidieren, vernünftig und nachvollziehbar. Hier haben beide Rückwärtsfahrende ihre Rückschaupflicht verletzt und den Unfall in gleicher Weise herbeigeführt.
Aber was, wenn der eine bereits vollständig ausgeparkt hatte und stand und der andere kurze Zeit später ihn beim zeitversetzten Ausparken übersieht? Was, wenn der eine auf der Parkstraße rückwärts fährt und ein Rückwärtsausparkender ihn übersieht? Da muss selbstverständlich differenziert werden. Eine Abrechnung auf hälftiger Basis unter Hinweis auf die „Parkplatzrechtsprechung“ kommt dann nicht in Betracht.
Hier ist der qualifizierte Verkehrsanwalt gefragt, der die gegnerische Haftpflichtversicherung hinsichtlich ihres Arguments der „Parkplatzrechtsprechung“ in die Schranken weist. Voraussetzung ist allerdings, wie bei jedem Unfall, stets, dass dasjenige, was der Geschädigte vorträgt, also etwa, schon vollständig ausgeparkt und längere Zeit gestanden zu haben, als es zu der Kollision kam, auch bewiesen werden kann. Hierfür kommt Zeugenbeweis, aber unter Umständen auch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten in Betracht.