Ver­kehrs­straf­recht

Ein Schwer­punkt der Tätigkeit der Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München ist die Ver­tei­di­gung unserer Mandanten in Ver­kehrs­straf- und Bußgeldsachen.

Worum geht es?“

Der Stra­ßen­ver­kehr ist derjenige Bereich, in welchem der noch so pflicht­be­wuss­te und geset­zes­treue Bürger mit dem Gesetz leicht in Konflikt geraten kann.

Durch ein Fehl­ver­hal­ten als Ver­kehrs­teil­neh­mer kann er zum Beschul­dig­ten in einem Ver­kehrs­straf­ver­fah­ren werden. Klas­si­sche Fälle sind etwa die fahr­läs­si­ge Kör­per­ver­let­zung oder die fahr­läs­si­ge Tötung im Zusam­men­hang mit einem (mit-)verschuldeten Ver­kehrs­un­fall. Aber auch das uner­laub­te Entfernen vom Unfallort (land­läu­fig: Ver­kehrs­un­fall­flucht), Stra­ßen­ver­kehrs­ge­fähr­dung, Trun­ken­heit im Verkehr, Dro­gen­fahr­ten, Nötigung, Fahren ohne Fahr­erlaub­nis, Fahren ohne Ver­si­che­rungs­schutz oder Kenn­zei­chen­miss­brauch sind Ver­kehrs­straf­ta­ten, mit welchen wir häufig kon­fron­tiert werden.

Diese Vergehen gelten als schwer­wie­gend und können zu einer Geld- aber auch Frei­heits­stra­fe sowie zu einem Entzug der Fahr­erlaub­nis (Füh­rer­schein­ent­zug) oder einem Fahr­ver­bot führen.

Gering­fü­gi­ge­re Ver­kehrs­ver­stö­ße werden im Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren abge­han­delt. „Klassiker“ sind hier Geschwin­dig­keits­ver­stö­ße, Abstands­ver­stö­ße auf Auto­bah­nen, Rot­licht­ver­stö­ße, Verstöße gegen Vor­fahrts­re­geln, Han­dy­be­nut­zung, etc.

Die Sank­tio­nen in diesen Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren können gleich­wohl recht unan­ge­nehm sein. Neben einer Geldbuße werden in vielen Fällen Fahr­ver­bo­te von bis zu drei Monaten verhängt. Die Sank­tio­nen in Buß­geld­ver­fah­ren sollen zwar lediglich eine „Denk­zet­tel­funk­ti­on“ dar­stel­len, was im Ein­zel­fall, wenn etwa das Fahr­ver­bot bei einem Taxi­fah­rer oder Berufs­kraft­fah­rer exis­ten­zi­el­le Bedeutung erlangt, von uns nicht mehr nach­voll­zo­gen werden kann.

Und dann sind da auch noch die Punkte im zwi­schen­zeit­lich soge­nann­ten Fahr­eig­nungs­re­gis­ter, die bei schwer­wie­gen­de­ren Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten und bei Ver­kehrs­straf­ta­ten verhängt werden und die Gefahr eines Fahr­erlaub­nis­ent­zu­ges bergen, wenn man derer zu viel gesammelt hat. Es ist deshalb sehr wichtig, von Beginn an gegen jeden drohenden Punkt zu kämpfen.

Zu erwähnen ist auch, dass Ver­ur­tei­lun­gen wegen Ver­kehrs­straf­ta­ten nicht nur ihren Nie­der­schlag im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter finden, sondern auch im Bun­des­zen­tral­re­gis­ter (Straf­re­gis­ter) ein­ge­tra­gen werden.

Was sollten Sie tun?“

Gleich welchem Vorwurf Sie sich im Stra­ßen­ver­kehr aus­ge­setzt sehen – als Beschul­dig­ter oder Betrof­fe­ner haben Sie das Recht zu schweigen. Unser wich­tigs­ter Rat lautet also:

Schweigen Sie!“

Ihr Schweigen kann Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Sie sind lediglich zu Angaben zu Ihrer Person ver­pflich­tet („ich heiße, ich wohne, ich bin geboren“). Machen Sie kei­nes­falls wei­ter­ge­hen­de Angaben zur Sache, auch wenn Sie glauben, sich hierdurch besser zu stellen.

Nehmen Sie unmit­tel­bar, nachdem ein Vorwurf gegen Sie erhoben wurde, bezie­hungs­wei­se Sie sicher damit rechnen, mit unserer Kanzlei Kontakt auf. Wir werden uns für Sie bei den ermit­teln­den Behörden bestellen und Sie zunächst „aus dem Spiel nehmen“.

Was können wir für Sie tun?“

Wir werden, nachdem Sie uns Ihr Problem geschil­dert haben, zunächst Akten­ein­sicht bean­tra­gen und den Sach­ver­halt mit Ihnen objektiv klären. Sofern dies sinnvoll erscheint, werden wir – nach nun erfolgter Akten­ein­sicht – eine Stel­lung­nah­me zur amtlichen Ermitt­lungs­ak­te reichen.

Unser Ziel ist es stets, unsere Mandanten so gut wie nach Sachlage möglich aus ihrer miss­li­chen Situation zu befreien. Werden die Vorwürfe zu Unrecht erhoben, etwa weil sie nicht zutreffen oder nicht beweisbar sind, so kommt sowohl in Ver­kehrs­straf­sa­chen, wie auch bei Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten ein Frei­spruch bezie­hungs­wei­se – in Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten eher üblich – eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens in Betracht.

Häufig ist die Sachlage aller­dings nicht so eindeutig. Dann heißt es, Scha­den­be­gren­zung zu betreiben:

In Ver­kehrs­straf­sa­chen besteht die Mög­lich­keit, das Straf­ver­fah­ren ein­zu­stel­len und den Sach­ver­halt in das Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren mit deutlich gerin­ge­ren Sank­tio­nen überzuleiten.

Es kann auch eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens gegen eine Geld­auf­la­ge, deren Höhe und Empfänger von der Staats­an­walt­schaft fest­ge­setzt wird, in Betracht kommen.

Falls eine Ein­stel­lung im Ver­kehrs­straf­ver­fah­ren nicht erreicht werden kann, wird ein Straf­be­fehl erlassen werden, der eine Geld­stra­fe und häufig auch einen Füh­rer­schein­ent­zug (Fahr­erlaub­nis­ent­zug) oder ein Fahr­ver­bot enthält. Hiergegen können wir Einspruch einlegen und, wenn eine Ein­stel­lung in der Haupt­ver­hand­lung nicht erreicht werden kann, zumindest die Sanktion mildern (geringere Geld­stra­fe, kürzerer Fahr­erlaub­nis­ent­zug oder kürzeres Fahr­ver­bot, Wegfall des Fahr­ver­bo­tes, etc.).

Sie sehen, wie wichtig die früh­zei­ti­ge Ein­schal­tung des Straf­ver­tei­di­gers ist, da dieser die Argumente kennt, durch gezielte Ver­hand­lun­gen mit der Staats­an­walt­schaft und dem Gericht das seriös (!) gesteckte Ziel zu erreichen.

Gleiches gilt letztlich auch für Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren/Bußgeldverfahren:

Akten­ein­sicht, Bespre­chung mit der Man­dant­schaft, gege­be­nen­falls Stel­lung­nah­me gegenüber der Poli­zei­be­hör­de mit dem Ziel, den Vorwurf aus­zu­räu­men und eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens zu erreichen.

Gelingt dies nicht, so wird es darum gehen, Punkte zu vermeiden oder ein ver­häng­tes Fahr­ver­bot (eventuell gegen Erhöhung der Geldbuße) entfallen zu lassen. Ist ein Fahr­ver­bot uner­läss­lich, so wird bei längeren Fahr­ver­bo­ten eine Ver­kür­zung ange­strebt werden. Es besteht auch die Mög­lich­keit, ein uner­läss­li­ches Fahr­ver­bot zu „steuern“, also in einen Zeitraum zu legen, in welchem die Ein­brin­gung des Fahr­ver­bo­tes eini­ger­ma­ßen erträg­lich ist (zum Beispiel Jah­res­ur­laub, über die Feiertage, etc.).

Wir können für Sie, je nach Sachlage, viel oder zumindest einiges erreichen. Bitte kon­tak­tie­ren Sie uns daher recht­zei­tig. Je früher wir ein­ge­schal­tet sind, umso größer die Chance, hilfreich ein­grei­fen zu können.

Auch hier die „bange Frage“ nach den Kosten:

Sie haben qua­li­fi­zier­te Ver­tei­di­ger zur Seite, das geht selbst­ver­ständ­lich nicht zum Nulltarif.

Wenn Sie eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung haben, so gilt folgendes:

Wir kümmern uns auto­ma­tisch um die Deckungs­zu­sa­ge und rechnen mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung ab. Von Ihnen zu über­neh­men ist lediglich eine etwaig von Ihnen ver­ein­bar­te Selbstbeteiligung.

Bei Vor­satz­ta­ten im Ver­kehrs­straf­recht, zum Beispiel Ver­kehrs­un­fall­flucht oder Nötigung im Stra­ßen­ver­kehr, wird die Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine „bedingte Deckungs­zu­sa­ge“ erteilen, das heißt, sie wird nur dann eintreten, wenn eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens (auch eine solche gegen Geld­auf­la­ge) erreicht wird und genau dies wird natürlich stets unser Ziel sein.

Sollten Sie nicht über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung verfügen oder diese nicht ein­tritts­pflich­tig sein, so können Sie gleich­wohl eini­ger­ma­ßen unbesorgt sein:

Wenn es sich nicht um ein sehr umfang­rei­ches Verfahren (etwa wegen fahr­läs­si­ger Tötung, etc.) handelt, so rechnen wir in Ver­kehrs­straf- und Buß­geld­sa­chen lediglich die gesetz­li­chen Gebühren ab. Wir legen Ihnen also keine, bei Straf­ver­tei­di­gun­gen häufig übliche, Hono­rar­ver­ein­ba­rung vor. Hierdurch halten sich die Kosten in Grenzen und sind in aller Regel gut angelegt.

Viel­leicht werfen Sie bei dieser Gele­gen­heit einen Blick auf die

Beur­tei­lung unserer Tätigkeit durch unsere Mandanten.

Die Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München steht jederzeit und gerne zur Verfügung.

Anna Grimm - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechts­an­wäl­tin Grimm ist als Fach­an­wäl­tin für Straf­recht die Straf­ver­tei­di­ge­rin der Kanzlei und bear­bei­tet selbst­ver­ständ­lich auch in beson­de­rem Maße den Bereich des Verkehrsstrafrechts.

Hans R. Suckert - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Herr Rechts­an­walt Suckert bear­bei­tet das Gebiet des Ver­kehrs­rechts und, als Straf­ver­tei­di­ger, auch in beson­de­rer Weise den Bereich des Verkehrsstrafrechts.

Monika Daschner - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechts­an­wäl­tin Daschner ist als Fach­an­wäl­tin für Ver­kehrs­recht selbst­ver­ständ­lich auch zuständig für den Bereich des Ver­kehrs­straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.