Auf­ge­fah­ren – immer Allein­schuld? Keinesfalls!

Bei einem Auf­fahr­un­fall spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Allein­ver­schul­den des Auffahrenden.

Es gibt aller­dings viele Kon­stel­la­tio­nen, in welchen der Vor­der­mann, zum Beispiel wegen seines eigenen Fahr­ver­hal­tens, zumindest ein Mit­ver­schul­den trägt und die Haf­tungs­fra­ge damit gar nicht so eindeutig zu beant­wor­ten ist.

Wir hatten aktuell einen inter­es­san­ten Rechts­streit zu führen, bei welchem nicht der Vor­der­mann, auf welchen auf­ge­fah­ren wurde, sondern ein Dritter, der in das Unfall­ge­sche­hen unmit­tel­bar gar nicht ver­wi­ckelt war, ein erheb­li­ches Mit­ver­schul­den attes­tiert bekam:

Unsere Mandantin fuhr einem Fahrzeug nach, welchem durch einen Dritten massiv die Vorfahrt genommen wurde. Der Vor­der­mann bremste und konnte hierdurch eine Kollision mit dem Vor­fahrts­ver­let­zer vermeiden. Unsere Mandantin schaffte es nicht mehr ganz und fuhr auf.

Die Ver­si­che­rung sah eine Haf­tungs­ver­tei­lung von 30 : 70 zu Lasten unserer Mandantin. Im nach­fol­gen­den Rechts­streit erkannte das Amts­ge­richt München auf eine Mit­haf­tungs­quo­te von 40 : 60 zu Lasten der Ver­si­che­rung. Dieses erfreu­li­che Urteil ist rechts­kräf­tig (Amts­ge­richt München, Urteil vom 14.03.2017, Akten­zei­chen: 322 C 22182/16).