Aufgefahren – immer Alleinschuld? Keinesfalls!
Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Alleinverschulden des Auffahrenden.
Es gibt allerdings viele Konstellationen, in welchen der Vordermann, zum Beispiel wegen seines eigenen Fahrverhaltens, zumindest ein Mitverschulden trägt und die Haftungsfrage damit gar nicht so eindeutig zu beantworten ist.
Wir hatten aktuell einen interessanten Rechtsstreit zu führen, bei welchem nicht der Vordermann, auf welchen aufgefahren wurde, sondern ein Dritter, der in das Unfallgeschehen unmittelbar gar nicht verwickelt war, ein erhebliches Mitverschulden attestiert bekam:
Unsere Mandantin fuhr einem Fahrzeug nach, welchem durch einen Dritten massiv die Vorfahrt genommen wurde. Der Vordermann bremste und konnte hierdurch eine Kollision mit dem Vorfahrtsverletzer vermeiden. Unsere Mandantin schaffte es nicht mehr ganz und fuhr auf.
Die Versicherung sah eine Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten unserer Mandantin. Im nachfolgenden Rechtsstreit erkannte das Amtsgericht München auf eine Mithaftungsquote von 40 : 60 zu Lasten der Versicherung. Dieses erfreuliche Urteil ist rechtskräftig (Amtsgericht München, Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen: 322 C 22182/16).