Rechts-vor-links: (nicht) alles klar!

An nicht schil­der­ge­re­gel­ten kreu­zun­gen und Ein­mün­dun­gen gleich­ran­gi­ger Straßen gilt bekannt­lich der all­ge­mei­ne Vor­fahrts­grund­satz „rechts vor links“. Derjenige, der von rechts kommt, hat grund­sätz­lich die Vorfahrt. Die Regel gilt nicht für von rechts ein­mün­den­de bzw. kreuzende Feld- oder Waldwege. Auch derjenige, der etwa aus einem ver­kehrs­be­ru­hig­ten Bereich oder über einen abge­senk­ten Bordstein in eine Straße einfährt, kann die Vor­fahrts­re­gel „rechts vor links“ nicht in Anspruch nehmen.

Selbst bei Geltung der „rechts vor links“-Regelung ist aller­dings zu beachten, dass derjenige, der von rechts kommt, also vor­fahrts­be­rech­tigt ist, in aller Regel sei­ner­seits die Vorfahrt von für ihn von rechts kommenden Fahr­zeu­gen zu beachten hat. Es wird also von ihm als Vor­fahrts­be­rech­tig­ten gefordert, dass er so langsam an den Kreu­zungs­be­reich her­an­fah­ren muss, dass er jederzeit einem für ihn von rechts kommenden Fahrzeug die Vorfahrt gewähren kann (soge­nann­te „halbe Vorfahrt“).

Auf dieses von der Recht­spre­chung gefor­der­te Fahr­ver­hal­ten des Vor­fahrts­be­rech­tig­ten darf sich auch der von links kommende, also nicht Vor­fahrts­be­rech­tig­te, in gewisser Weise verlassen. Fährt also der Vor­fahrts­be­rech­tig­te nicht mit geringer Geschwin­dig­keit an den Kreu­zungs­be­reich heran, so trifft ihn im Falle einer Kollision mit einem von links kommenden Fahrzeug eine Mit­haf­tung von in der Regel 25 % (BGH VersR 1977, 917).

Lediglich für den Fall, dass von rechts keine Fahrzeuge kommen können (Ein­bahn­stra­ße) oder der Vor­fahrts­be­rech­tig­te nach rechts viel frühere freie Sicht auf von dort kommende Fahrzeuge hat, gilt die Regel nicht (BGH VersR 1985, 784).

Der all­ge­mei­ne Vor­fahrts­grund­satz „rechts vor links“ fordert also vom Vor­fahrts­be­rech­tig­ten große Auf­merk­sam­keit und Vorsicht, da er ansonsten für die Unfall­fol­gen mithaftet.