Haftungsfalle Richtgeschwindigkeit
Auf Autobahnen gilt in denjenigen Bereichen, in welchen eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht besteht, die sogenannte Richtgeschwindigkeit, welche 130 km/h beträgt. Die Richtgeschwindigkeit kann straffrei überschritten werden, das heißt ihre Überschreitung wird weder strafrechtlich noch bußgeldrechtlich verfolgt. So fahren eine Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer auf Autobahnen natürlich auch schneller als 130 km/h.
Es gilt allerdings folgendes zu beachten:
Im Falle eines – im Übrigen völlig unverschuldeten – Verkehrsunfalles haftet derjenige, der die Richtgeschwindigkeit überschritten hat, anteilig mit. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn er nachweisen kann, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall und den hiermit verbundenen Folgen gekommen wäre. Dieser Nachweis ist im Nachhinein häufig nur sehr schwer zu führen, so dass es dann bei der Mithaftung verbleibt.
Das Ausmaß der Mithaftung orientiert sich an den Umständen des Einzelfalles, nämlich etwa an der Höhe der Geschwindigkeit, der Sicht- und Lichtverhältnisse, dem Verkehrsaufkommen, etc. Sie kann zwischen 25 % (OLG Nürnberg, Az.: 13 U 712/10, Geschwindigkeitsüberschreitung 30 km/h, und BGH, Az.: VI ZR 62/91, Geschwindigkeitsüberschreitung 20 km/h) bis sogar 40 % (OLG Koblenz, Az.: 12 U 313/13, Geschwindigkeitsüberschreitung 70 km/h) betragen.
Nach der Rechtsprechung soll der Grundsatz gelten: Der Idealfahrer fährt Richtgeschwindigkeit. Wer sie überschreitet, haftet unter Umständen mit.