Haf­tungs­fal­le Richtgeschwindigkeit

Auf Auto­bah­nen gilt in den­je­ni­gen Bereichen, in welchen eine Geschwin­dig­keits­be­schrän­kung nicht besteht, die soge­nann­te Richt­ge­schwin­dig­keit, welche 130 km/h beträgt. Die Richt­ge­schwin­dig­keit kann straffrei über­schrit­ten werden, das heißt ihre Über­schrei­tung wird weder straf­recht­lich noch buß­geld­recht­lich verfolgt. So fahren eine Mehrzahl der Ver­kehrs­teil­neh­mer auf Auto­bah­nen natürlich auch schneller als 130 km/h.

Es gilt aller­dings folgendes zu beachten:
Im Falle eines – im Übrigen völlig unver­schul­de­ten – Ver­kehrs­un­fal­les haftet derjenige, der die Richt­ge­schwin­dig­keit über­schrit­ten hat, anteilig mit. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn er nach­wei­sen kann, dass es auch bei Ein­hal­tung der Richt­ge­schwin­dig­keit zu dem Unfall und den hiermit ver­bun­de­nen Folgen gekommen wäre. Dieser Nachweis ist im Nach­hin­ein häufig nur sehr schwer zu führen, so dass es dann bei der Mit­haf­tung verbleibt.

Das Ausmaß der Mit­haf­tung ori­en­tiert sich an den Umständen des Ein­zel­fal­les, nämlich etwa an der Höhe der Geschwin­dig­keit, der Sicht- und Licht­ver­hält­nis­se, dem Ver­kehrs­auf­kom­men, etc. Sie kann zwischen 25 % (OLG Nürnberg, Az.: 13 U 712/10, Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung 30 km/h, und BGH, Az.: VI ZR 62/91, Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung 20 km/h) bis sogar 40 % (OLG Koblenz, Az.: 12 U 313/13, Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung 70 km/h) betragen.

Nach der Recht­spre­chung soll der Grundsatz gelten: Der Ide­al­fah­rer fährt Richt­ge­schwin­dig­keit. Wer sie über­schrei­tet, haftet unter Umständen mit.