Ent­war­nung für Radfahrer – doch keine „Helm­pflicht durch die Hintertür“

Das Schleswig-Hol­stei­ni­sche Ober­lan­des­ge­richt hatte in einem Urteil vom 05.06.2013 einer Rad­fah­re­rin nach einem Unfall ein Mit­ver­schul­den an den ihr ent­stan­de­nen Ver­let­zun­gen von 20 % zur Last gelegt, weil sie keinen Fahr­rad­helm getragen und damit Schutz­maß­nah­men zu ihrer eigenen Sicher­heit unter­las­sen habe. Ihre berech­tig­ten Scha­den­er­satz- und Schmer­zens­geld­an­sprü­che wurden daher um 20 % gekürzt.

Erfreu­li­cher­wei­se hat der Bun­des­ge­richts­hof in seinem Urteil vom 17.06.2014 (Akten­zei­chen: VI ZR 281/13) dieses Urteil des Ober­lan­des­ge­richts mit glas­kla­ren Argu­men­ten aufgehoben:

Eine Helm­pflicht sei für Radfahrer nicht gegeben. Auch ohne einen Verstoß gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten könne zwar eine Mit­haf­tung ange­nom­men werden, wenn nach dem „all­ge­mei­nen Ver­kehrs­be­wusst­sein“ das Tragen eines Fahr­rad­hel­mes erfor­der­lich und zumutbar gewesen sei. Ein solches Bewusst­sein gebe es bislang bei den „normalen“ Rad­fah­rern (noch) nicht, weshalb eine haf­tungs­recht­li­che Mit­ver­ant­wor­tung wegen des Fahrens ohne Fahr­rad­helm nicht in Betracht komme.