Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht

Das kann jedem einmal passieren!“. Dennoch ist es ärgerlich und häufig auch mit unan­ge­neh­men Folgen verbunden, soge­nann­ter „Betrof­fe­ner“ eines Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­rens zu sein.

Bei Ord­nungs­wid­rig­kei­ten handelt es sich um gering­fü­gi­ge­re Ver­let­zun­gen des Rechts, die noch keine Strafe, wohl aber eine gewisse Sanktion erfordern, um den Betrof­fe­nen zu künftig rechts­kon­for­mem Verhalten zu ver­an­las­sen. Sank­tio­niert werden hier Ver­hal­tens­wei­sen, die geeignet sind, andere zu schädigen bezie­hungs­wei­se gegen Vor­schrif­ten staat­li­cher Insti­tu­tio­nen (Behörden) zu verstoßen.

In der weit über­wie­gen­den Zahl der Fälle werden die Ver­tei­di­ger der Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München in diesem Zusam­men­hang gebeten, die Ver­tei­di­gung bei Verstößen aus dem Bereich des Stra­ßen­ver­kehrs­rechts zu über­neh­men. Denkbar sind aller­dings auch Verstöße gegen jede straf­be­wehr­te Ver­wal­tungs­vor­schrift (z. B. im Lebens­mit­tel­recht, Baurecht, Was­ser­recht, etc.).

Der größte Teil der Bevöl­ke­rung ist aller­dings von Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten betroffen. Es ist daher der Öffent­lich­keit bekannt, daß die Ahndung von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten durchaus unan­ge­neh­me Folgen zeitigen kann. Abgesehen von den im Stra­ßen­ver­kehr zwi­schen­zeit­lich teilweise als dra­ko­nisch anzu­se­hen­den Geldbußen, können in diesem Bereich Fahr­ver­bo­te von bis zu drei Monaten, die den Betrof­fe­nen weit mehr – in Ein­zel­fäl­len sogar exis­ten­ti­ell – belasten können, als die eigent­li­che Geldbuße, verhängt werden. Außerdem kommt bei Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten, je nach Verstoß, eine Ein­tra­gung in der „Flens­bur­ger Ver­kehrs­sün­der­kar­tei“, also dem soge­nann­ten Fahr­eig­nungs­re­gis­ter, in Betracht, die unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen zur Ver­pflich­tung zu kos­ten­in­ten­si­ven Seminaren, Nach­schu­lun­gen, Ver­län­ge­run­gen der Probezeit und sogar zum Verlust des Füh­rer­scheins führen können. Wir warnen daher dringend davor, eine Ord­nungs­wid­rig­keit „auf die leichte Schulter zu nehmen“ und empfehlen, sich grund­sätz­lich gegen jeden Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­vor­wurf mit Hilfe eines qua­li­fi­zier­ten Ver­tei­di­gers zur Wehr zu setzen.

Das Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht ent­spricht in weiten Teilen dem Straf­recht. Das Verfahren unter­schei­det sich aller­dings zum Teil deutlich vom Straf­ver­fah­ren. Diese Unter­schie­de gilt es zu kennen und im Rahmen der Ver­tei­di­gung zu nutzen.

Auch hier der alles ent­schei­den­de Hinweis: Sie haben als Betrof­fe­ner des Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­rens das Recht zu schweigen. Nutzen Sie dieses Recht kon­se­quent ab dem ersten Kontakt mit der Ver­wal­tungs- bezie­hungs­wei­se Ver­fol­gungs­be­hör­de oder der Polizei. Lediglich zu Ihrer Person müssen Sie wahr­heits­ge­mä­ße und voll­stän­di­ge Angaben machen. Sie erleich­tern hierdurch Ihrem Ver­tei­di­ger eine erfolg­rei­che Tätigkeit kolossal und schaden sich selbst nicht.

Es empfiehlt sich, in jenem Zeitpunkt, in welchem Ihnen ein Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­vor­wurf gemacht wird, sofort einen erfah­re­nen Ver­tei­di­ger ein­zu­schal­ten, der das weitere Verfahren betreut und überwacht. Er wird, bevor er – wenn überhaupt – Stellung zu den Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen nimmt, Akten­ein­sicht nehmen, die Ihnen als Pri­vat­per­son vor­ent­hal­ten wird, und alle zu Gebote stehenden Hand­lun­gen vornehmen, das gegen Sie ein­ge­lei­te­te Verfahren zur Ein­stel­lung zu bringen. Je nach dem Ver­fah­rens­stand, in welchem er tätig wird, wird er eine Stel­lung­nah­me abgeben oder dies gezielt unter­las­sen, gegen einen gegen Sie ergan­ge­nen Buß­geld­be­scheid frist­ge­recht Einspruch einlegen und den Vorwurf, sofern er von der Ver­fol­gungs­be­hör­de nicht zurück­ge­nom­men wird, vom zustän­di­gen Straf­ge­richt ent­schei­den lassen. Dies muß übrigens nicht zwangs­läu­fig im Rahmen einer Haupt­ver­hand­lung, sondern kann auch durch Beschluß geschehen. Auch wenn eine Haupt­ver­hand­lung durch­ge­führt wird, ist Ihr per­sön­li­ches Erschei­nen in vielen Fällen nicht erfor­der­lich. Der gegen den Buß­geld­be­scheid ein­ge­leg­te Einspruch kann übrigens bis zum Ende der Haupt­ver­hand­lung zurück­ge­nom­men werden, wenn die Ver­tei­di­gung sich als nicht erfolg­ver­spre­chend erweist.

Wurde, was nicht selten vorkommt, vom Betrof­fe­nen die Ein­spruchs­frist von zwei Wochen schuldlos versäumt, so kann gege­be­nen­falls Wie­der­ein­set­zung in den vorigen Stand mit dem Ergebnis beantragt werden, daß der Rechts­be­helf doch noch frist­ge­recht eingelegt werden kann. Selbst gegen ein bereits ergan­ge­nes Urteil in einem Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren kann unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen noch der Rechts­be­helf der Rechts­be­schwer­de eingelegt werden.

Vor­nehm­li­ches Ziel der Ver­tei­di­gung in Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren ist es, das Verfahren zur Ein­stel­lung zu bringen, hilfs­wei­se eine gebüh­ren­freie Ver­war­nung zu erhalten. Gelingt dies nicht, so besteht die Mög­lich­keit, daß die Behörde unter gewisser Vor­aus­set­zung eine gebüh­ren­pflich­ti­ge Ver­war­nung aus­spricht. In diesem Fall wird zu prüfen sein, ob die Ver­war­nung nach Sachlage zu akzep­tie­ren ist. In den meisten Fällen aller­dings wird ein Buß­geld­be­scheid ergehen, in welchem der Betrof­fe­ne zu einer – teilweise emp­find­li­chen – Geldbuße her­an­ge­zo­gen wird. Derartige Geldbußen sind im Ver­kehrs­recht ab einer Höhe von € 60,00 mit Punkten im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter verbunden. Daneben können Fahr­ver­bo­te verhängt werden.

In den meisten Fällen ist es sinnvoll, gegen einen der­ar­ti­gen Buß­geld­be­scheid Einspruch ein­zu­le­gen, mit dem Ziel, das Verfahren zur Ein­stel­lung zu bringen oder aber zumindest die Sanktion zu mildern, das heißt also Her­ab­set­zung der Geldbuße, idea­ler­wei­se unter die Ein­tra­gungs­gren­ze von € 60,00, Besei­ti­gung eines Fahr­ver­bo­tes bezie­hungs­wei­se Ver­kür­zung desselben auf einen gerin­ge­ren Zeitraum (unter Umständen gegen Erhöhung der Geldbuße), etc.

Wir über­wa­chen und prüfen auf Wunsch des Mandanten auch dessen Ein­tra­gun­gen im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter und erholen ent­spre­chen­de Auskünfte.

In vielen Fällen gelingt es uns also durch gezielte Argu­men­ta­ti­on auch bei nach­ge­wie­se­nem Tat­vor­wurf die Sank­tio­nen für unsere Mandanten zu mildern. Es ist sinnvoll, hier „den Anfängen zu wehren“ und alle Rechte, sich gegen derartige Tat­vor­wür­fe zur Wehr zu setzen, kon­se­quent zu nutzen.

In den meisten Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­sa­chen ist eine bestehen­de Rechts­schutz­ver­si­che­rung für die Kosten der Ver­tei­di­gung ein­tritts­pflich­tig. Wir erholen kos­ten­frei die Deckungs­zu­sa­ge bei der bestehen­den Rechts­schutz­ver­si­che­rung für unsere Mandanten und rechnen gegenüber der Rechts­schutz­ver­si­che­rung nach Abschluß des Ver­fah­rens ab. Ferner bean­tra­gen wir die von der Rechts­schutz­ver­si­che­rung zu über­neh­men­den Ver­fah­rens­kos­ten dort für unseren Mandanten zur Erstattung.

Zögern Sie also nicht, die Hilfe der Ver­tei­di­ger der Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München in Anspruch zu nehmen.

Hans R. Suckert - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Herr Rechts­an­walt Suckert ist Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Ver­kehrs­recht im Deutschen Anwalts­ver­ein. Er ist auf den Bereich Verkehrs- sowie Straf- und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht spezialisiert.

Anna Grimm - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechts­an­wäl­tin Grimm ist Fach­an­wäl­tin für Straf­recht und Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Straf­recht des Deutschen Anwalts­ver­eins, des Vereins deutscher Straf­ver­tei­di­ger sowie Mitglied im Straf­ver­tei­di­ger­not­dienst und der Initia­ti­ve baye­ri­scher Straf­ver­tei­di­ge­rin­nen und Straf­ver­tei­di­ger. Sie arbeitet derzeit an ihrer Promotion zu einem straf­recht­li­chen Thema.

Monika Daschner - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechts­an­wäl­tin Daschner ist Fach­an­wäl­tin für Ver­kehrs­recht und bear­bei­tet in dieser Eigen­schaft auch den Bereich des Ver­kehrs­straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.